Die Besetzung eines Betriebsarztes ist eine arbeitgeberseitige Arbeitsschutzmaßnahme. Es handelt sich bei dem Betriebsarzt um einen durch Dienstvertrag in einem Unternehmen eingesetzten Arzt, der beruflich (in Vollzeit oder Teilzeit) mit der gesundheitlichen Betreuung der ArbeitnehmerInnen beauftragt ist. Als Mediziner der Belegschaft trägt der Betriebsarzt eine hohe Verantwortung innerhalb des Betriebs. Was macht ein Betriebsarzt und welche Stellung hat er? Wie weit reicht der Aufgabenbereich des Betriebsarztes? Wo befinden sich die Rechtsgrundlagen?
Die nachfolgenden Fachbeiträge haben wir zur Bereicherung Ihres Anwaltsalltags für Sie zusammengestellt. Lesen Sie jetzt weiter und erfahren Sie mehr über die Position des Betriebsarztes samt bedeutsamer Rechtsprechung sowie anwendbarer Muster zum Download!
Der Betriebsarzt genießt keine autonome Stellung außerhalb des Betriebs. Vielmehr ist seine Stellung betriebshierarchischer Natur. So untersteht der Betriebsarzt unmittelbar dem Arbeitgeber bzw. dessen Entscheidungen. Erst im Hinblick auf seine anzuwendenden medizinischen Kenntnisse ist der Betriebsarzt weisungsfrei. Die Einbindung eines Betriebsarztes in einen Betrieb bedarf eines vorigen schriftlichen Bestellungsakts. Hierbei überträgt der Arbeitgeber einer bestimmten Person die Aufgaben eines Betriebsarztes.
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Die Rechtsgrundlagen zum Thema Betriebsarzt sind adressatenbezogen zu differenzieren. Im Hinblick auf Betriebsärzte ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) anzuwenden. Für ArbeitgeberInnen dagegen gelten in erster Linie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherungsverordnung (BetrSichV). Daneben gelten noch das SGB VII sowie die DGVU Vorschrift 1.
In unserem hieran anknüpfenden Fachartikel gewinnen Sie weitere wichtige Informationen über die für den Betriebsarzt greifenden Rechtsgrundlagen als auch über die Verantwortung des Arbeitgebers für den Betriebsarzt.
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Tarifvertragsparteien obliegt die Vereinbarung, den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers durch einen Betriebsarzt feststellen zu lassen. Die monetären Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien stehen und fallen mit der Prognose des Betriebsarztes. Dieser befindet auch über die Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers. Sofern der Betriebsarzt also feststellt, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Verringerung der Leistungsfähigkeit handelt, besteht kein tariflicher Anspruch auf Entgeltsicherung.
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