Neben seinen Unterschieden zum Urteilsverfahren weist das Beschlussverfahren im Arbeitsrecht einige Besonderheiten auf, die es für Arbeitsvertragsparteien genauer zu durchleuchten gilt. Im Beschlussverfahren gilt zum einen der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erforschen hat, um über den gestellten Antrag entscheiden zu können.
Unsere nachfolgenden Fachbeiträge entfalten die weiteren Besonderheiten des Beschlussverfahrens und behandeln u.a. diese Fragen: Wer ist am Beschlussverfahren beteiligt? Was ist bei den Anträgen im Beschlussverfahren zu beachten? Sind Minderjährige im Beschlussverfahren prozessfähig?
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Gemäß § 82 Abs. 2 ArbGG gilt für das Beschlussverfahren im Arbeitsrecht der Untersuchungsgrundsatz, die gerichtliche Pflicht der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Diese Pflicht findet jedoch ihre Schranke in dem Vortragsumfang der Beteiligten. Der Untersuchungsgrundsatz korreliert insoweit mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Sofern die Beteiligten es vorziehen, sich in Schweigen zu hüllen, anstatt ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, erschöpft sich ebenfalls Pflicht des Gerichts zu einer weiteren Aufklärung.
Unser anschließender Fachbeitrag bietet nützliche Aufschlüsse zu den prozessualen Besonderheiten des Beschlussverfahrens!
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Im Hinblick auf die Prozessfähigkeit im Beschlussverfahren ist auf die Besonderheit der Prozessbefugnisse Minderjähriger hinzuweisen. Diese sind ggf. ebenfalls prozessfähig, wenn sie ein Recht der Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV) erheben. Ein gerichtlich anberaumter Gütetermin verlangt im Gegensatz zum Urteilsverfahren mehr Formstrenge; § 497 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unanwendbar, eine förmliche Ladung aller Beteiligten ist unabdingbar.
Hier erwarten Sie alle übrigen Besonderheiten des Beschlussverfahrens abweichend von dem Urteilsverfahren.
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Das Beschlussverfahren verlangt von AnwältInnen die Fertigung von Schriftsätzen ab. Es gilt zunächst die Besonderheiten des Rubrums zu beachten. Das BAG verzichtet auf einen aufzuführenden Antragsgegner, wobei die Auflistung der Beteiligten enumerativ erfolgt. Das Beschlussverfahren entbehrt zudem jeder Kostenentscheidung nach ständiger Rechtsprechung.
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