Die Bauhandwerkersicherungshypothek – so sichern Sie den Werklohn Ihres Mandanten

Eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650f BGB dient zur Sicherung des Werklohns des Bauhandwerkers oder Bauunternehmers durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch. Dies ist nötig, da der Bauhandwerker oder Bauunternehmer vorleistungspflichtig ist und seine Arbeit erst bei Abnahme der Bauleistung vergütet wird. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Lohnt sich die Bauhandwerkersicherungshypothek überhaupt? Und wann sollten Sie als Anwalt besser von der Beantragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek abraten? Finden Sie hier außerdem mehrere zeitsparende Schriftsatzmuster zur Bauhandwerkersicherungshypothek: einstweilige Verfügung, eidesstattliche Versicherung und Hauptsacheklage!

 

Die Bauhandwerkersicherungshypothek – mehr als nur eine stumpfe Waffe?

Der Anspruch eines Bauunternehmers gemäß § 650f BGB (§ 648 BGB a.F.) auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung des Werklohns wird häufig als relativ „stumpfe Waffe“ betrachtet. Unser Fachbeitrag erklärt, warum Sie als Anwalt das Sicherungsmittel der Bauhandwerkersicherungshypothek Ihrem Mandanten dennoch empfehlen sollten und wann die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bauhandwerkersicherungshypothek vorliegen.

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Grundbuchauszug fehlt und die Sache eilt? So gehen Sie vor!

Für einen Anspruch auf Einräumung der Bauhandwerkersicherungshypothek ist ein Grundbuchauszug des bebauten Grundstücks von großer Bedeutung. Erfahren Sie hier, wie Sie als Anwalt vorgehen, wenn dieser Grundbuchauszug nicht vorliegt und die Sache eilt.

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Bauhandwerkersicherungshypothek - in diesen Fällen ist von einer Beantragung abzuraten

Erst nach unmittelbarer Einsichtnahme ins Grundbuch bzw. nach Kenntnis des betreffenden Grundbuchauszugs ist es für Sie als Anwalt möglich, eine Empfehlung dahin gehend auszusprechen, inwieweit aufgrund der bereits im Grundbuch vorhandenen Eintragung die Beantragung einer einstweiligen Verfügung auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek überhaupt noch sinnvoll ist. Im folgenden Fachbeitrag finden Sie heraus, in welchen Fällen Sie Ihrem Mandanten von der Beantragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek abraten sollten. Wie gehen Sie z.B. vor, wenn das Grundstück schon erheblich belastet ist? Wie beraten Sie Ihren Mandanten, wenn im Grundbuch bereits ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen ist? Lesen Sie jetzt weiter!

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Schriftsatzmuster: Einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Eintragung einer Vorbemerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek

[…]

Namens und mit Vollmacht des Antragstellers beantragen wir,

im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung - gemäß §§ 648, 883, 888 BGB, 935, 941 ZPO anzuordnen:

I. Dem Antragsteller ist auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von ... beim Amtsgericht ..., Band ..., Blatt ... Grundstücks-Flur-Nr. ..., Straßenbezeichnung ... zu Lasten des Antragsgegners eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seine Forderung aus Bauvertrag vom ... gemäß Rechnung vom ... in Höhe von ... Euro gemäß Rechnung vom ... in Höhe von ... nebst Verzugszinsen in Höhe von ... Euro sowie eines Kostenbetrags in Höhe von ... Euro einzutragen.

[...]

Begründung:

1. Antragsgegner: Grundstückseigentümer des Baugrundstücks

Der Antragsgegner ist Eigentümer des im Antrag genannten Grundstücks.

Beweis/ Glaubhaftmachung:

Grundbuchauszug als Anlage K 1

Eidesstattliche Versicherung des ... vom ... als Anlage K ...

2. Antragsteller: Unternehmer eines Bauwerkes mit werkvertragsrechtlicher Beziehung zum Antragsgegner

[...]

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Schriftsatzmuster: Eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung von Voraussetzungen der Bauhandwerkersicherungshypothek

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek muss glaubhaft gemacht werden, dass der Antragsgegner Grundstückseigentümer des Baugrundstücks ist sowie dass der Antragssteller Unternehmer ist und in unmittelbarer vertraglicher Beziehung zum Antragsgegner steht. Zudem muss der Umfang der zu sichernden Forderung glaubhaft gemacht werden. Diese Tatbestände zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek können durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Nutzen Sie dafür unser praktisches Muster und sparen Sie viel Zeit bei der Mandatsbearbeitung!

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Schriftsatzmuster: Klage auf Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek (Hauptsacheklage)

KIage auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

[...]

Im Auftrag des Klägers erheben wir hiermit Klage mit folgenden Anträgen:

I. Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung des Klägers aus Bauvertrag vom ... gem. Schlussrechnung vom ... i.H.v. ... Euro zzgl. ... % Zinsen hieraus seit dem ... sowie wegen eines Kostenbetrags i.H.v. ... Euro für den Kläger auf den im Grundbuch von ... beim Amtsgericht ..., Band ... Blatt ... Flurstück-Nr. ..., Straßenbezeichnung: ... eingetragenen Grundstück zu bewilligen, unter Ausnutzung der durch die aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amts-/ Landgerichts ... vom ... (Aktenzeichen: ...) eingetragene Vormerkung gesicherten Rangstelle.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Dem Kläger wird nachgelassen, eine zu leistende Sicherheit durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen.

Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, wird beantragt,

im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil zu erlassen, falls der Beklagte den Klageanspruch oder Teile hiervon schriftlich anerkennt, bzw. falls der Beklagte es versäumt, seinen Verteidigungswillen rechtzeitig anzuzeigen (§§ 307, 331, Abs. 3 ZPO).

Einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter stehen seitens des Klägers

  • keine Einwendungen entgegen
  • folgende Einwendungen entgegen, so dass darum gebeten wird, zumindest vorläufig von einer solchen Übertragung auf den Einzelrichter Abstand zu nehmen: ...

Begründung:

[...]

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Klage auf Einräumung der Bauhandwerkersicherungshypothek – Hauptsacheklage oder Zahlungsklage?

Ist die Hauptsacheklage i.S.d. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO nur eine Klage auf Einräumung der Bauhandwerkersicherungshypothek oder auch bereits eine Zahlungsklage? Falls die Hauptsacheklage nicht die Zahlungsklage umfasst, wann empfiehlt es sich dann, neben der Hauptsacheklage auch Zahlungsklage zu erheben? Hier erhalten Sie Antworten auf diese und weitere Fragen!

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