Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Rechtsprechung auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts. Die wichtigsten Leitsätze sind übersichtlich für Sie als Anwalt dargestellt – lesen Sie den gesamten Beitrag, um mehr über den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe zu erfahren!
Leitsätze:
1. Die Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die Gründe für die Abweichung übergewichtig sind (im Anschluss an: OVG RP, AS 28, 65).
2. Gründe die Abweichung können sich dann als übergewichtig erweisen, wenn der Bauherr mit einer Umbaumaßnahme innerhalb der Abstandsfläche zunächst redlich im berechtigten Vertrauen auf deren Realisierbarkeit - etwa im Rahmen der Privilegierung nach § 8 Abs. 12 LBauO - begonnen hat, er zum Zeitpunkt der Feststellung der Hindernisse für eine rechtmäßige Vollendung des Projekts bereits erhebliche, sich nunmehr als nutzlos erweisende Abwendungen getätigt hat und die Interessen des auf der Beachtung des Abstandsflächenrechts bestehenden Nachbarn nicht höherwertig sind (- hier verneint -).
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Leitsatz:
Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist aus Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO Drittschutz nur abzuleiten, soweit die Gebäudeabschlusswand hiernach von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile haben muss; hingegen kommt der gesetzlichen Anforderung einer Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile in der Wirkrichtung von außen nach innen kein Nachbarschutz zu.
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Leitsatz:
Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind; dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden.
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