Die SCHUFA und andere Auskunfteien haben den Geschäftszweck, ihre Vertragspartner mit Informationen zur Kreditwürdigkeit Dritter zu versorgen. Dabei kommt es fast schon naturgemäß zu Interessenkonflikten mit eben diesen Dritten. Wie weit darf die SCHUFA gehen, welche Daten dürfen in welchem Ausmaß gesammelt und bewertet werden und wie transparent müssen die Auskunfteien agieren? Damit befassen sich tagein tagaus die Gerichte. Die neuesten Entscheidungen sammeln wir für Sie auf diesen Seiten. Lesen Sie jetzt weiter.
SCHUFA: EuGH moniert Scoring und Datenspeicherung
Der EuGH hat entschieden, dass das „Scoring“ der SCHUFA gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, wenn es eine maßgebliche Rolle im Rahmen von Vertragsschlüssen - insbesondere der Kreditgewährung - spielt. Zudem widerspricht es der DSGVO, wenn die SCHUFA Daten zur Restschuldbefreiung länger speichert, als dies im öffentlichen Insolvenzregister der Fall ist. Hier mehr erfahren zu EuGH, Urteile v. 07.12.2023 - C-634/21 - C-26/22 und C-64/22.
SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig
Wenn Inkassounternehmen eine „Zahlungsstörung“ an die SCHUFA melden, müssen Schuldner über die Informationsweitergabe unterrichtet werden. Wenn sie bestreiten, dass die Forderung besteht, darf kein Eintrag erfolgen. Werden die Daten trotzdem übermittelt, kann verlangt werden, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Hier mehr erfahren zu Landgericht Frankenthal, Beschl. v. 28.06.2022 - 8 O 163/22.
SCHUFA: Wann besteht ein Löschanspruch?
Das Schleswig-Holsteinische OLG hat entschieden, dass die SCHUFA die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten darf als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen - eine Datenverwendung ist dann auch für die Berechnung eines Score-Werts rechtswidrig. Werden Daten länger gespeichert und verarbeitet, besteht ein Löschungsanspruch gegen die SCHUFA. Hier mehr erfahren zu Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 03.06.2022 - 17 U 5/22.
SCHUFA: Löschanspruch nach Zahlungsschwierigkeiten und Ratenzahlung
Ein Negativeintrag der SCHUFA, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung getilgt hat, ist rechtswidrig und muss gelöscht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde dazu verpflichtet, auf die Löschung hinzuwirken. Hier mehr erfahren zu Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urt. v. 27.09.2021 - 6 K 549/21.WI.