Durch die Flutkatastrophe im Juli 2021 entstanden horrende Schäden. Infolgedessen ist das Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) im September in Kraft getreten. Dabei wurde ein nationaler Fonds in Höhe von bis zu 30 Milliarden € eingerichtet, welcher für die betroffenen Länder (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen) zur Verfügung steht. Mit dem Geld aus diesem Fonds soll es den Ländern möglich sein, die eventuell zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen. Weiterhin soll den Bürgerinnen ermöglicht werden, die Schäden an Häusern etc. zu reparieren.
Gesetzestexte zum Aufbauhilfegesetz 2021
- » Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorrübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (pdf)
- » Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe 2021 und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (pdf)
Verteilung der Mittel
Das sich im Fonds befindende Geld soll basierend auf bisherigen Schadensmeldungen verteilt werden. Durch diese Maßnahme soll die faire Verteilung der Mittel sichergestellt werden. Dabei soll ein fester Schlüssel bestimmt werden, nach welchem das Geld schließlich verteilt werden wird. Demnach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53%, auf Nordrhein-Westfalen 43,99%, auf Sachsen 0,48% und auf Bayern 1,00% der für den Fonds vorgesehenen Mittel.
Regelungen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft
Betroffenen Bürger*innen sowie Unternehmen und sonstigen Einrichtungen kann eine Entschädigung bis zu 80% des Schadens gewährt werden. Für entstandene Schäden am Hausrat gibt es in der Regel jedoch eine Pauschale, welche sich an den Personen misst, die zum Schadensereignis im Haushalt gemeldet waren. Nur für Schäden, welche im Juli 2021 entstanden sind, können Mittel geltend gemacht werden.
Für Unternehmen in NRW gilt ab dem 17.09.2021: Unter der Voraussetzung, dass ein Gutachter den Schaden ermittelt hat, können für Sachschäden Mittel zur Verfügung gestellt oder aber der wirtschaftliche Wert geltend gemacht werden. Eventuelle Einkommenseinbußen werden bis Januar 2022 kompensiert.
In Rheinland-Pfalz gilt ebenso eine Entschädigung in Höhe von 80% des Schadens. Auch Ausgaben für Abriss-, Aufräum- und Entsorgungsmaßnahmen können geltend gemacht werden.
Grundsätzlich besteht die Chance, dass bei begründeten Härtefällen eine Einzelfallregelung getroffen werden kann und somit bis zu 100% des Schadens durch den Fonds ausgeglichen werden kann.