Das Arbeitszeitgesetz trat am 1. Juli 1994 in Kraft. Am 01. Januar 2021 trat die letzte Änderung in Kraft. Auf dieser Seite haben wir Ihnen relevante Fachbeiträge zum Arbeitszeitgesetz sowie ein Urteil des BVerwG zusammengestellt. Klicken Sie sich durch und erfahren Sie mehr über Grundlegendes, besondere Arbeitszeitvorschriften und die Bindungswirkung des öffentlichen Arbeitszeitrechts.
Die wichtigste Rechtsgrundlage des öffentlichen Arbeitszeitrechts ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Zweck des ArbZG ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Lesen Sie hier weiter.
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Für bestimmte Arbeitnehmergruppen und Beschäftigungsbereiche gibt es spezielle öffentlich-rechtliche Arbeitszeitvorschriften, die das ArbZG entweder vollständig ersetzen oder die dessen Bestimmungen ergänzen. In diesem Fachbeitrag haben wir alle Arbeitnehmergruppen und Beschäftigungsbereiche, für welche Sonderregelungen gelten, übersichtlich zusammengestellt. Klicken Sie hier!
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Die Vorschriften des öffentlichen Arbeitszeitrechts verpflichten den Arbeitgeber immer, d.h. auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder sonstwie vereinbart sind. Sie sind unabdingbar und auch der Arbeitnehmer kann auf ihre Einhaltung nicht wirksam verzichten. Insoweit begrenzen sie zugleich den zulässigen Inhalt privatrechtlicher Vereinbarungen über die Dauer und Lage der Arbeitszeit. Genaueres zur Bindungswirkung des öffentlichen Arbeitszeitrechts können Sie hier lesen!
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1. Ein Saisonbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ist ein ganzjährig tätiger Gewerbebetrieb, bei dem wegen der Art des Betriebes zu bestimmten Zeiten des Jahres eine außergewöhnlich verstärkte Tätigkeit erforderlich ist.
2. Ein Kampagnebetrieb übt seine Geschäftstätigkeit nach seinem Betriebsgegenstand nur während eines Teils des Jahres aus.
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