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Arbeitszeit und Vertrauensarbeitszeit – worauf Sie als Fachanwalt achten sollten

Die Vertrauensarbeitszeit ist ein Arbeitszeitmodell, das dem Arbeitgeber weitestgehend eine eigenständige Einteilung und Gestaltung seiner Arbeitszeit erlaubt. Wie sieht es mit der Vertrauensarbeitszeit im Homeoffice aus? Welche Rolle spielen Betriebsvereinbarungen zwischen einer Gewerkschaft und Betriebsrat in Zusammenhang mit der Vertrauensarbeitszeit? Diese und andere Fragen rund um das Thema Vertrauensarbeitszeit beantworten wir Ihnen in unseren nachfolgenden Fachartikeln. Was wir Ihnen außerdem für eine erfolgreiche Mandatsbewältigung nicht vorenthalten wollen: relevante Rechtsprechung des BAG zur Vertrauensarbeitszeit!

Vertrauensarbeitszeit im Homeoffice

Die vereinbarte der Arbeitserbringung von Zu Hause aus (sog. Homeoffice) ist lediglich eine flexible Gestaltung über das „Wo“ der Arbeitsvertragserfüllung durch den Arbeitnehmer. Arbeitgeber legen dem Arbeitsverhältnis dadurch einen Vertrauensvorschuss zugrunde. Durch die Vertrauensarbeitszeit außerhalb des Büros wird der Arbeitnehmer nicht von der Einhaltung vertraglicher Pflichten sowie gesetzlicher Vorgaben befreit. Vielmehr haben Beschäftigte weiterhin u.a. die Grenzen des ArbZG zu beachten.

Lesen Sie unseren Fachbeitrag zum Thema Vertrauensarbeitszeit im Homeoffice und erfahren Sie mehr!

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Besprechung zum Urteil des BAG v. 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat, deren Inhalt anstelle des Tarifvertrages tritt, ist unwirksam, soweit sie bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre, die innerhalb der vereinbarten Vertrauensarbeitszeit Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten.

Zur gesamten BAG-Urteilsbesprechung.

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BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 452/18

Das BAG hat entschieden, dass Vertrauensarbeitszeit einer Vergütung von Überstunden nicht entgegensteht. Das Recht des Arbeitnehmers zur Vergütung seiner Überstunden folgt aus § 611 Abs. 1, § 611a Abs. 2 BGB bzw. – mangels einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung – aus § 612 Abs. 1 BGB.

Hier geht es zum gesamten Urteil des BAG.

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