Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, die Laufzeit ihres Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Dauer begrenzen. Durch eine solche Befristung im Arbeitsvertrag wird der Planungsfreiheit sowohl auf Arbeitgeber– als auch auf Arbeitnehmerseite insofern Genüge getan, als dass die Vertragslaufzeit automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Welche Arten von Befristung gibt es im Arbeitsvertrag? Wo ist die Befristung gesetzlich geregelt? Welche Beteiligungsbefugnisse kommen dem Betriebsrat hierbei zu?
Diese und weitere Fragen – untermauert mit relevanten Urteilsbesprechungen – beantworten wir Ihnen in den nachfolgenden Fachartikeln für einen diplomatischen Umgang mit Mandantenanfragen!
Die Laufzeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses variiert je nach der Art der Befristung, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Beispielsweise die kalendermäßige Befristung beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Dagegen die Zweckbefristung unterzieht das Arbeitsverhältnis dem Beendigungstatbestand des § 15 Abs. 2 TzBfG. Vor dem Eintritt der Befristung steht den Parteien weiterhin die Kündigung des Arbeitsvertrags zu, wobei die ordentliche Kündigung während der Befristungsspanne unzulässig ist.
Unser Fachartikel versorgt Sie mit Informationen rund um das Thema „Anforderungen an die Befristung des Arbeitsvertrags“ – lesen Sie jetzt weiter!
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Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erstreckt sich auf unbefristete und befristete Arbeitsverträge. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass nur die Einstellung als solche, nicht aber der Vertragsinhalt der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Das spielt eine nicht unerhebliche Rolle im Hinblick auf die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Ersterer hat sich nur dahingehend zu erklären, ob die Einstellung des Arbeitnehmers befristet oder unbefristet erfolgen soll, nicht hingegen darüber, ob die Befristung ohne oder mit Sachgrund erfolgen soll.
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Ein Arbeitsvertrag mit einem Fußballspieler der Bundesliga kann zulässigerweise nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG befristet werden. Hintergrund ist der dieser höchsten Spielklasse immanente kommerzielle und öffentlichkeitsgeprägte Charakter, der den Fußballspielern eine stetige körperliche Höchstleistung abverlangt. Diese Erwartungshaltung des Arbeitgebers begründet dessen berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
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Der Sachgrund für eine Befristung im Arbeitsvertrag kann die Abwägung von Grundrechtspositionen miteinschließen. So ermöglicht § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die Befristung von Arbeitsverhältnissen, als Mittel der arbeitgeberseitigen Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Nichtsdestotrotz sind in diesem Zusammenhang nach Ansicht des BAG ebenfalls berufliche Bestandsschutzbelange des Arbeitnehmers nach Art 12 Abs. 1 GG berücksichtigungswürdig.
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