Mängel bei Arbeitsverträgen können zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führen. Auf dieser Seite erfahren Sie allgemeine Vorschriften über die Nichtigkeit und Anfechtung eines Arbeitsvertrages sowie genauere Regelungen zu ebendiesem Thema. Außerdem beantworten die Fachbeiträge auf dieser Seite Ihnen alle Fragen bezüglich eines fehlerhaften Arbeitsverhältnisses und fehlender Arbeitsleistung. Klicken Sie sich durch und beraten Sie Ihre Mandanten effektiv!
Die allgemeinen Vorschriften über die Nichtigkeit und die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts finden grundsätzlich auch auf den Arbeitsvertrag Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitsvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen als nicht wirksam zustande gekommen anzusehen ist. [...]
Klicken Sie hier und lesen Sie diese Einführung in das Thema der Nichtigkeit beziehungsweise Anfechtung sowie Regelungen der Rückabwicklung bei Arbeitsvertragsmängeln und fehlerhaften Arbeitsverhältnissen.
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Die allgemeinen Nichtigkeitsvorschriften über Geschäftsunfähigkeit (§§ 105 ff. BGB) sowie die Unwirksamkeit wegen Fehlens der Zustimmung bei Minderjährigen (§§ 107 ff. BGB) und bei Betreuten (§ 1903 Abs. 1 BGB) finden uneingeschränkt auf den Arbeitsvertrag Anwendung. Zur Anwendung kommen auch die Vorschriften über gesetzliche Verbote und die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 138 BGB). [...]
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Die Willenserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kann wie jedes Rechtsgeschäft wegen Irrtums gem. § 119 BGB, falscher Übermittlung der Willenserklärung (§ 120 BGB), Drohung oder arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten werden. Das Recht zur Anfechtung wird nicht durch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 626 BGB), ausgeschlossen. [...]
Informationen rund um das Recht zur Anfechtung, Irrtumsanfechtungen, Allgemeines zur Anfechtung und Kündigung, hilfreiche Fälle aus der Rechtsprechung, Unverzüglichkeit und alles zur Arglistanfechtung können Sie in diesem Fachbeitrag nachlesen!
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Hat ein Mangel des Arbeitsvertrags die Nichtigkeit zur Folge, ist der Vertrag von Anfang an (ex tunc) unwirksam. Dasselbe gilt, wenn ein anfechtbarer Arbeitsvertrag angefochten wird (§ 142 Abs. 1 BGB). Da die damit verbundene Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses kaum möglich und das Vertrauen beider Seiten in ein funktionierendes Arbeitsverhältnis eines gewissen Schutzes bedarf, finden die Grundsätze über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis Anwendung. [...]
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Diese Grundsätze gelten mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers im Prinzip auch für den Fall einer fehlenden Arbeitsleistung während des Bestands des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers oder des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ergeben sich deshalb grundsätzlich Ansprüche nach § 3 EFZG und § 615 BGB bis zur Auflösung durch die Lossagung oder Anfechtung. [...]
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