Jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, doch nicht jeder Dienstvertrag ist auch ein Arbeitsvertrag. Somit ist der Arbeitsvertrag als Spezialfall des Dienstvertrages zu verstehen, weshalb die §§ 611 ff. BGB grundsätzlich Anwendung finden. Die wichtigsten auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normen aus dem Dienstrecht sind u.a.:
· die Vergütungsregelung in § 611a Abs. 2, § 612 BGB,
· die Regelung über die Vergütung im Annahmeverzug des Dienstberechtigten nach § 615 BGB und
· die stillschweigende Verlängerung des Dienstverhältnisses gem. § 625 BGB.
Unsere für Sie zusammengestellten Fachbeiträge (inklusive BGH-Rechtsprechung) erläutern Ihnen das Verhältnis zwischen Arbeits- und Dienstrecht, damit Sie Ihren Mandanten zielgerichtet und umfangreich zu seinem Vertragstypus beraten können!
Das Arbeitsverhältnis ist ein Dienstvertrag bzw. ein Unterfall eines solchen. Folgerichtig sind auf jeden Arbeitsvertrag in erster Linie die §§ 611 ff. BGB anwendbar, sofern aus dem Gesetz nichts anders hervorgeht (vgl. §§ 621, 627 BGB). Im Umkehrschluss existieren Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind. Soweit keine vorrangigen Sonderregelungen oder Ausnahmetatbestände greifen, sind die Begriffe „Dienstverpflichteter“ und „Dienstberechtigter“ – ausweislich der §§ 611 ff. – mit den Begriffen „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ austauschbar.
Lesen Sie unseren anschließenden Fachbeitrag und erfahren Sie mehr über die Konnexität zwischen Dienstvertrag und Arbeitsvertrag!
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Der Arbeitsvertrag ist die relevanteste Form des Dienstvertrages. Doch nicht jeder Vertrag mit arbeitsvertragsähnlichem Bezug ist zu vorschnell als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Beispielhaft an dieser Stelle anzuführen ist der Vertrag zwischen Organmitgliedern und der juristischen Person, welcher sie angehören. Die natürlichen Personen stehen grundsätzlich nicht zu ihrer juristischen Person in einem Arbeitsverhältnis. Zwingend vorausgesetzt für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses wird das arbeitsrechtliche Weisungsrecht, welches von dem gesellschaftsrechtlichen Weisungsrecht abzugrenzen ist.
In unserem anschließenden Fachbeitrag erfahren Sie mehr über das Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Dienstvertrag und die hiermit einhergehenden Abgrenzungskriterien!
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Der BGH hat festgestellt, dass Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft kein Arbeitnehmerstatus zukommt, sodass das allgemeine Dienstrecht im Vertragsverhältnis zu ihrer Gesellschaft einschlägt.
Die ganze Urteilsbesprechung des BGH über die Kriterien, nach welchen sich der Vertragstyp (Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag) von Organmitgliedern zu ihrer Kapitalgesellschaft bestimmt, ist nur einen Klick entfernt!
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Klicken Sie hier zum Download der Checkliste für die beim Dienstvertrag zu beachtenden Besonderheiten zur Vereinfachung Ihres Anwaltsalltags!
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