Einigen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen fehlt ein greifbares Wissen über die Reichweite des Arbeitsschutzes. Für ein beiderseits umsetzbares Arbeitsverhältnis ist es jedoch wichtig, den Themenpool des Arbeitsschutzes im Blick zu haben. Hierunter fallen zum einen übergreifende Maßnahmen, die den Betrieb als Ganzes betreffen (z.B. Ausrüstungen zur Brandbekämpfung und Evakuierung). Zum anderen werden auch individualspezifisch funktionale Handlungen von Arbeitgebern gefordert, ausgerichtet auf den Schutz einzelner Arbeitnehmer. Beraten Sie Ihre Mandantschaft detailgenau über die relevantesten Inhalte des Arbeitsschutzes, um sie umfangreich betreuen zu können!
Nachfolgend geben Ihnen unsere Fachartikel zur Hand, um Ihre Rolle als Rechtsbeistand zu unterstützen!
In § 3 Abs. 1 ArbSchG findet sich die Generalklausel, welche dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beeinflussen. Den Arbeitnehmern steht es frei, die – in Bezug auf die konkreten Schutzpflichten des Arbeitgebers nebulös ausgestaltete – Generalklausel mittels betriebsinterner Regelungen zu konkretisieren. Arbeitgeber sind im Rahmen des Arbeitsschutzes außerdem zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet (vgl. § 5 ArbSchG). Hierbei sind sie nicht nur gehalten, Gefahren, die von Arbeitsgeräten ausgehen, zu verhüten, sondern sie können auch anlassspezifische Pflichten treffen, wie die Beurteilung der psychischen Belastbarkeit der Beschäftigten, Dokumentationspflichten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie spezielle Unterweisungspflichten.
Lesen Sie unseren Fachbeitrag und gewinnen Sie viele nützliche Informationen über die Themen im Arbeitsschutz bezüglich der Pflichten des Arbeitgebers!
Mehr erfahren
Auf den ersten Blick wirkt der Arbeitsschutz wie eine einseitige Pflichtenverteilung zulasten des Arbeitgebers. Arbeitgeber sollen jedoch auch darauf vertrauen dürfen, dass Arbeitnehmer ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag mit einem gebotenen Maß an Eigenvorsicht erbringen. Als Pendant zur § 3 Abs. 1 ArbSchG gibt es auch auf Arbeitnehmerseite in § 15 Abs. 1 ArbSchG eine arbeitsschutzrechtliche Generalklausel. Die sich hieraus ergebende Pflicht der Beschäftigten, ihren Möglichkeiten (unter Beachtung der Weisungen des Arbeitgebers) für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit selbst Sorge zu tragen, gilt ebenfalls horizontal gegenüber anderen Beschäftigten. Eine andere Sichtweise verbietet sich, da sie das arbeitgeberseitige Haftungsrisiko untragbar ausweiten würde. Außerdem ist es Arbeitgebern nicht zuzumuten, die Arbeitnehmer rund um die Uhr zu „überwachen“.
Unser nachfolgender Beitrag ist nur einen Klick entfernt! Lesen Sie weiter, wenn Sie Ihren Wissensstand zum Arbeitsschutz in Bezug auf die Pflichten der Beschäftigten ausbauen möchten, um Ihren Mandanten Rede und Antwort zu stehen!
Mehr erfahren