Wenngleich die Parteien ihren Arbeitsvertrag privatautonom schließen, so enthält der Arbeitsschutz viele Vorgaben in Gestalt von Rechtsnormen. Das Regelwerk des Arbeitsschutzes ist ein wesentliches Instrument im Arbeitsrecht. Andernfalls stünde es insbesondere zuungunsten der ArbeitnehmerInnen zu befürchten, dass ArbeitgeberInnen sich ihrer Verantwortung, die Beschäftigten vor Gefahren zu bewahren und ihren Betrieb möglichst risikoarm auszugestalten, per vertraglicher Vereinbarung entziehen. Welche Normen existieren im Arbeitsschutz? Unter welchen Voraussetzungen haben die Arbeitsvertragsparteien diese Normen zu befolgen? Was sind die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes gegen die Normen im Arbeitsschutz? Diese und weitere Fragen warten auf ihre Leserschaft!
Werfen Sie jetzt einen Blick auf unsere nachfolgenden Fachartikel, damit Sie ein umfangreiches Wissen über die wichtigsten Normen im Arbeitsschutz erlangen für den Gebrauch in Ihrem Arbeitsalltag!
Das ArbSchG regelt die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Die Normen des ArbSchG sind als „Grundsteine“ zu verstehen, die durch andere Normen konkretisiert und ergänzt wurden. Insoweit haben Arbeitgeber sich als Ausgangspunkt am ArbSchG zu orientieren über das „ob“ der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. In Bezug auf das „wie“ ist entsprechend an anlassbezogene Spezialvorschriften zu denken. Das ArbSchG gilt in persönlicher Hinsicht für alle Beschäftigten. In sachlicher Hinsicht erfasst das ArbSchG alle Tätigkeitsbereiche der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes.
Lesen Sie jetzt weiter, wenn Sie erfahren möchten, in welche Abschnitte sich das ArbSchG gliedert und welche Rechtsfolgen eine Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers ausweislich des ArbSchG nach sich zieht!
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Das ArbSchG findet keine Anwendung auf die in Heimarbeit Beschäftigten, da diese sich außerhalb der (Haftungs-)Sphäre des Arbeitgebers aufhalten, während sie ihre Arbeit verrichten. Anstelle des ArbSchG regeln die §§ 12-16a HAG den Arbeitsschutz sowie den öffentlichen Gesundheitsschutz für die „Heimarbeitenden“. Gemäß § 12 HAG werden die notwendigen Schutzmaßnahmen, für die nach dem ArbSchG der Arbeitgeber grundsätzlich einzustehen hat, auf den in Heimarbeit Beschäftigten verlagert. Dieser ist verpflichtet, die seinerseits für die Arbeitserbringung zu verwendenden Maschinen, Werkzeuge und Geräte so zu beschaffen, einzurichten und zu unterhalten, dass in dieser Heimarbeit keine Gefahren für Leben, Gesundheit des Beschäftigten sowie für die öffentliche Gesundheit entstehen.
In unserem Fachbeitrag erfahren Sie alles Weitere über die Normen des HAG zum Arbeitsschutz und deren Befolgungsrelevanz für die Arbeitsvertragsparteien!
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Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte genießen zwar keinen Arbeitnehmerstatus, dennoch sind sie als Beschäftigte schutzbedürftig und werden daher explizit in den persönlichen Anwendungsbereich einiger arbeitsrechtlicher Schutzgesetze einbezogen. Hierunter fällt bspw. das Mutterschutzgesetzes (MuSchG9, wonach Beschäftigte in Heimarbeit miterfasst sind, soweit sie am Stück mitarbeiten i.S.d. § 1 Nr. 2 MuSchG.
Machen Sie sich unseren anschließenden Fachbeitrag zu eigen, wenn Sie interessiert sind, zu erfahren, welche Arbeitsschutznormen den in Heimarbeit Beschäftigten außerdem zugutekommen!
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