Der Arbeitsplatz ist ungeachtet seines Wortlauts ein dehnbarer Begriff und als solcher – nicht zuletzt der jüngsten Coronapandemie geschuldet – einem großzügigen Maß an Flexibilität zugänglich. Ein flüchtiger Gedanke zur Definition „Arbeitsplatz“ veranlasst die meisten zu einem „räumlichen Denken“. Naturgemäß sind nach wie vor die meisten Arbeitsplätze im klassischen Sinne als Büroräume, die jeweils einem oder mehreren Mitarbeitern zugewiesen sind, ausgestaltet. Nichtsdestotrotz gibt es daneben Homeoffice-Büros sowie bewegliche Arbeitsplätze, je nach Eigenart der ausgeübten Tätigkeit (z.B. Berufskraftfahrer). Worauf haben Arbeitgeber zu achten bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes ihrer Mitarbeiter? Was ist unter einem freien Arbeitsplatz zu verstehen?
Diese und viele weitere Fragen beantworten Ihnen im Anschluss unsere Fachartikel!
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Die Gestaltung eines Arbeitsplatzes ist nicht selten eine anspruchsvolle Aufgabe für Arbeitgeber. Sie sind gehalten, die Ressourcen ihres Betriebs so auszurichten, dass die Beschäftigten keine Gefahren für ihre geistige und physische Gesundheit zu befürchten haben. Andererseits hat ein Arbeitsplatz auf die individuellen Merkmale des jeweiligen Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (z.B. Mutterschaft) und gleichzeitig der spezifischen Tätigkeit, welcher nachgegangen wird, Rechnung zu tragen (z.B. Mindestbeleuchtung für Laborfachkräfte). Einige betrieblich umzusetzenden Vorsichtsmaßnahmen sind gesetzlich verankert; § 9 Abs. 3 MuSchG sieht bspw. vor, dass Arbeitgeber während der Pausen und Arbeitsunterbrechung sicherstellen müssen, dass stillende oder schwangere Arbeitnehmerinnen Sitzplätze zum Ausruhen vorfinden.
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Die Voraussetzung für einen sogenannten Arbeitszeitverlängerungsanspruch ist die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes. Bei Letzterem handelt es sich um einen dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entsprechenden Arbeitsplatz im Hinblick auf das vom Arbeitnehmer begehrte Arbeitszeitvolumen. Der Gesetzgeber hat in § 9 Satz 2 TzBfG statuiert, dass ein freier Arbeitsplatz vorliegt, wenn der Arbeitgeber von seinem internen Organisationsrecht insoweit Gebrauch macht, als dass zugunsten des jeweiligen Arbeitnehmers ein Arbeitsplatz originär geschaffen wird oder ein bereits existenter Arbeitsplatz umbesetzt wird.
Unser anschließender Fachbeitrag versorgt Sie mit allen sonstigen Informationen zur Besetzungsfrage des freien Arbeitsplatzes.
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Gemäß § 13 TzBfG steht es den Arbeitsvertragsparteien frei zu vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich einen Arbeitsplatz teilen. Eine solche Teilung ist rein zeitlicher Natur und nicht etwa räumlich zu verstehen, sodass streng genommen die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz dividiert wird. Eine Überschneidung der Arbeitsverhältnisse findet jedoch nicht statt. Diese bestehen nach wie vor ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und den „Jobsharern“. Die „Jobsharer“ stehen in keiner gesamtschuldnerischen Verbindung zueinander. Sie sind jedoch gehalten, im Interesse ihres Arbeitgebers einen verbindlichen Arbeitsplan aufzustellen.
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