Den meisten Arbeitsvertragsparteien ist lediglich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geläufig. Im Arbeitsrecht herrscht jedoch eine beiderseitige Interessenwahrungspflicht mit dem Eintritt in ein Arbeitsverhältnis. So sind ArbeitnehmerInnen ebenfalls gehalten, das von Arbeitgebern in sie gesetzte Vertrauen zu wahren in Gestalt einer zu erfüllenden Treuepflicht. Der Begriff der Treuepflicht umfasst die Wahrnehmung der Rechte und Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer in der Weise, wie dies nach Treu und Glauben billigerweise von ihm verlangt werden kann im Hinblick auf die zu wahrenden Interessen des Arbeitgebers.
In unseren nachfolgenden Fachartikeln erfahren Sie alles Weitere über die konkrete Ausgestaltung der Treuepflicht des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang informieren wir Sie außerdem über die auf den Arbeitnehmer zukommenden Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung der Treuepflicht.
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers kann aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit verschiedentlich auftreten. So kann die Treuepflicht die Mitteilungspflicht für eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin begründen, um so den Arbeitgeberinteressen Rechnung zu tragen. Letztere sollen durch die gewonnene Information über die Schwangerschaft bzw. die Stillzeit in die Lage versetzt werden, rechtzeitig Nachbesetzungsmaßnahmen zu treffen.
Gleich im Anschluss erwartet Sie unser Fachartikel zur Treuepflicht von schwangeren Arbeitnehmerinnen. Lesen Sie jetzt weiter!
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Arbeitnehmer, die eine zentrale Vertrauensposition in einem Betrieb genießen, sind nach ihrem Ausscheiden in der Regel nach wie vor zur Verschwiegenheit gehalten u.a. in Bezug auf Bestand und Marktstellung gegenüber Konkurrenzunternehmen. Hierbei verfolgen Arbeitgeber ein erhebliches Interesse, ihr Unternehmen vor Einbußen wettbewerbsrechtlicher Natur zu bewahren. Die nachträgliche Treuepflicht des aus dem Arbeitsverhältnis ausgetretenen Arbeitnehmers ist hierbei jedoch nachrangig gegenüber gesetzlichen sowie vertraglichen Wettbewerbsbeschränkungen.
Lesen Sie unseren hieran anknüpfenden Fachbeitrag zur Treuepflicht im Wettbewerbsrecht!
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Die Verletzung einer Treuepflicht des Arbeitnehmers kann einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers nach sich ziehen. Der Gesetzgeber hat gemäß § 61 Abs. 1 HGB einen solchen Schadensersatzanspruch wegen Treuepflichtverletzung implementiert, welcher ein Verschulden des Arbeitnehmers gem. § 276 BGB verlangt.
Unser Fachbeitrag erläutert Ihnen die wesentlichen Infos zu den Rechtsfolgen bei Verstoß gegen eine wettbewerbsspezifische Treuepflicht!
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