Arbeitnehmer in Elternzeit – was FachanwältInnen beachten müssen

ArbeitnehmerInnen, die sich in Elternzeit befinden, haben oft eine konturlose Vorstellung davon, welche Auswirkungen diese auf ihr Arbeitsverhältnis hat. Welche Rechtsnatur hat die Elternzeit? Wie lauten die Anspruchsvoraussetzungen? Besteht außerdem ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Elternteilzeit?

Unsere nachgeschalteten Fachbeiträge beliefern Sie mit Antworten auf diese und andere Fragen zum Thema Elternzeit als Grundlage für auf Sie zukommende Mandantengespräche.

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Arbeitnehmer in Elternzeit – Rechtsnatur, Anspruchsvoraussetzungen und Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Das Recht auf Elternzeit gemäß § 15 BEEG ist ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers und steht damit nicht unter Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers. Anspruchsberechtigt ist der Arbeitnehmer, der mit seinem (leiblichen) Kind in einem Haushalt lebt und dieses (mit)erzieht bzw. betreut. Die formellen Voraussetzungen für die Beantragung der Elternzeit sind in § 16 BEEG geregelt. Aufgrund des Umstands, dass sein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, hat der Arbeitnehmer folglich in dieser Spanne keinen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber.

In unserem Fachbeitrag folgen die weiteren Informationen zu den markantesten Merkmalen der Elternzeit!

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Die partielle Elternzeit: Arbeitnehmer in Elternteilzeit

Separat neben der „vollen“ Elternzeit besteht der arbeitnehmerseitige Anspruch auf Elternteilzeit. Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 4 BEEG festgelegt, dass die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen ihrer Privatautonomie eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit vereinbaren. Die Teilzeitvariante der Elternzeit beträgt bis zu 30 Wochenstunden. Im Gegensatz zur ungekürzten Elternzeit steht es dem Arbeitgeber jedoch frei, seine Zustimmung zur Elternteilzeit zu verweigern. Diese Ablehnung des Arbeitnehmerantrags auf Elternteilzeit muss der Arbeitgeber jedoch mit dringenden betrieblichen Gründen versehen (wie bspw. die fehlende Möglichkeit einer Ersatzeinstellung).

Lesen Sie jetzt weiter, wenn Sie Ihr Wissen vertiefen möchten zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Elternteilzeit!

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Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG)

Ein Arbeitnehmer, welcher sich in Elternzeit befindet, genießt Sonderkündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Der mit der Kündigungssperre einhergehende Arbeitnehmerschutz beginnt spätestens mit der Antragstellung des Arbeitnehmers auf Elternzeit. Spiegelbildlich zum Kündigungsschutz des Arbeitnehmers steht diesem ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht (§ 19 BEEG) zu.

Erfahren Sie in unserem Fachbeitrag mehr zum Kündigungsschutz während der Elternzeit und über die prozessualen Handlungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers!

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Antrag auf Elternzeit und Elternteilzeit (Muster)

Klicken Sie hier zum Herunterladen unseres Musters für den arbeitnehmerseitigen Antrag auf Elternzeit und Elternteilzeit für eine spürbare Arbeitsverkürzung in Ihrem Anwaltsalltag!

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