Das Ausbleiben des Angeklagten – hier für Sie als Anwalt alle wichtigen Informationen, damit Sie Ihren Mandanten in diesen Fällen zuverlässig unterstützen!

Nach § 231 StPO besteht für den Angeklagten grundsätzlich die Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung. Bleibt der Angeklagte der Hauptverhandlung fern, kann dies mit negativen Folgen verbunden sein. Wie können diese negativen Folgen aussehen? Welche Mittel können gegen den Angeklagten eingesetzt werden? Stehen möglicherweise auch Sie als Anwalt in der Verantwortung? Auf dieser Seite erfahren Sie mehr!

 

Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung - darauf müssen Sie als Anwalt achten

Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet die Hauptverhandlung nicht statt. Hier finden Sie grundlegende Informationen zum Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Wie bestimmt sich der Begriff des Ausbleibens? Wie verhält es sich mit mehreren Angeklagten? Können Sie Vorkehrungen treffen, damit Ihr Mandant im Falle seines Ausbleibens dennoch abgesichert ist? Lesen Sie jetzt weiter!

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Das Strafbefehlsverfahren als Folge des Ausbleibens des Angeklagten

Im Falle des Ausbleibens des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellt. Der folgende Fachbeitrag erläutert die wichtigsten Aspekte dieser möglichen Konsequenz für das Ausbleiben des Angeklagten. So können Sie Ihren Mandanten effektiv und erfolgreich beraten!

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Wann liegt ein „genügend entschuldigtes Ausbleiben“ des Angeklagten vor? (Rechtsprechungsübersicht)

Da das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung für diesen Zwangsmittel androht, ist die Frage, wann das Ausbleiben als „genügend entschuldigt“ angesehen wird, für die optimale Vertretung Ihres Mandanten besonders relevant. Die wichtigsten und häufigsten Einzelfälle der Rechtsprechung ermöglichen Ihnen eine zuverlässige und zeitsparende Einschätzung, ob ein Entschuldigungsgrund vorliegt und erleichtern damit Ihren Arbeitsalltag.

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Vorführungsanordnung und Haftbefehl: Zwangsmittel beim unentschuldigten Ausbleiben des Angeklagten

Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, muss das Gericht gegen den ausgebliebenen Angeklagten Zwangsmittel in Form von Vorführungsanordnung oder Haftbefehl anordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. Kompakt erfahren Sie im folgenden Fachbeitrag nicht nur alle Informationen über das Stufenverhältnis zwischen den Zwangsmitteln und darüber, welche Voraussetzungen für den Haftbefehl vorliegen müssen, sondern auch, welche Rechtsbehelfe zulässig sind. So unterstützen Sie Ihren Mandanten effizient und erfolgreich!

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Falschauskunft des Verteidigers als Entschuldigungsgrund des ausgebliebenen Angeklagten

Geben Sie Ihrem Mandanten eine falsche Auskunft und erscheint dieser deshalb nicht zum Hauptverhandlungstermin, kann die Falschauskunft des Verteidigers einen Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben des Angeklagten darstellen. Erfahren Sie hier anhand der wichtigsten Rechtsprechungsbeispiele, wann der Angeklagte genügend entschuldigt ist und wann nicht und wie sie Falschauskünfte effektiv vorbeugen.

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Krankheit als Entschuldigung für das Ausbleiben des Angeklagten

Sie als Verteidiger befinden sich schon im Gericht, als Sie ein Anruf Ihres Mandanten erreicht, der Ihnen mitteilt, er sei krank. Das krankheitsbedingte Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung ist eine typische Situation, in der die pauschale Mitteilung an das Gericht, der Angeklagte sei erkrankt nicht ausreicht. Erfahren Sie, wie sie Ihren Mandanten effektiv vor negativen Folgen schützen und was Sie tun können, wenn Ihnen kein Arztattest vorliegt.

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Spezialreport Fahrerflucht 2022

Wie Sie Ihre Mandanten bei Fahrerflucht erfolgreich verteidigen können, zeigt Ihnen unser Autor und Fachwanwalt für Verkehrsrecht Christian Sitter im vorliegenden Spezialreport.

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