Aus der Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung resultiert, dass der Angeklagte auch ein Anwesenheitsrecht hat. Wie müssen Sie nun als Anwalt vorgehen, wenn die Hauptverhandlung ohne Ihren Mandanten durchgeführt werden soll? Diese Seite lässt Sie Ihren Mandanten optimal beraten und unterstützen – inkl. Beispielfällen, Lösungen und Antragsmustern!
Das Anwesenheitsrecht des Angeklagten ergibt sich auch aus § 230 I StPO. Dieses Anwesenheitsrecht des Angeklagten im Strafverfahren geht über die Anwesenheitspflicht heraus. Erfahren Sie hier, welche Folgen dieser Vorrang des Anwesenheitsrechts für Ihren Mandanten hat.
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Das Anwesenheitsrecht bezieht sich nicht nur auf die körperliche Anwesenheit; der Angeklagte muss auch verhandlungsfähig sein. Wie setzen Sie das Anwesenheitsrecht durch, wenn das Gericht den Hauptverhandlungstermin durchführen will, obwohl Ihr Mandant zwar körperlich anwesend aber nicht verhandlungsfähig ist? Im Folgenden finden Sie eine Lösung zu diesem Sachverhalt, eine Definition der Verhandlungsunfähigkeit sowie ein Muster für einen Antrag, den Sie in einem solchen Fall an das Gericht stellen können. Lesen Sie jetzt weiter!
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Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor:
Ihr Mandant ist in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Das Gericht bejaht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung nach § 231 II StPO. Sie als Verteidigung sehen die ungeschriebenen Voraussetzungen der Eigenmächtigkeit des sich Entfernens als nicht gegeben an und beanstanden diese Vorgehensweise, um mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO für die Revision nicht präkludiert zu sein.
Welche Voraussetzungen fordert die Rechtsprechung für die ungeschriebene Voraussetzung der Eigenmächtigkeit? Welchen Rechtsbehelf müssen Sie einlegen, um das Anwesenheitsrecht Ihres Mandanten zu schützen? Unser Fachbeitrag beantwortet diese Frage und zeigt Ihnen eine Lösung des Falls auf. Zudem erhalten Sie prozesstaktische Hinweise für die Verhandlung sowie ein Antragsmuster für die Beanstandung der Fortführung der Hauptverhandlung!
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Neben dem Angeklagten hat auch der Nebenkläger ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, denn gemäß § 397 Abs. 1 S.1 StPO ist der Nebenkläger selbst dann zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, wenn er noch als Zeuge vernommen werden soll und noch nicht vernommen ist. Warum dies problematisch sein kann, lesen Sie in folgendem Fachbeitrag. Weitere Fragen, die hier beantwortet werden: Wie können Sie als Nebenklagevertreter Ihrem Mandanten eine weitgehende Anwesenheit in der Hauptverhandlung ermöglichen? Besteht das Anwesenheitsrecht auch in einer nichtöffentlichen Sitzung? Liegt neben dem Anwesenheitsrecht auch eine Anwesenheitspflicht vor? Klicken Sie jetzt hier und erfahren Sie, wie Sie Ihre Mandanten zielorientiert und zuverlässig unterstützen!
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