Durch das Stellen eines Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung wird es dem Gläubiger einer Geldforderung ermöglicht, in das unbewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken und sich aus dem Grundstückserlös zu befriedigen. Werden Sie als Anwalt vom Gläubiger mit der Antragstellung beauftragt, gilt es, dass dafür vorgesehene Verfahren einzuhalten. Andernfalls kann es zu Verzögerungen kommen, die Ihren Mandanten weiter belasten.
Damit Sie Ihrem Mandanten effektiv bei der Rechtsdurchsetzung helfen können, erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen alles, was Sie über den Antrag auf Anordnung einer Zwangsversteigerung wissen müssen. Darüber hinaus erhalten Sie bewährte Muster für die Praxis.
Die Zwangsversteigerung wird nach § 15 ZVG aufgrund eines entsprechenden Gläubigerantrags vom Gericht angeordnet (sog. Anordnungsverfahren). Der Antrag ist gemäß § 496 ZPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Die notwendige anwaltliche Vertretungsmacht wird entsprechend dem Erkenntnisverfahren gem. §§ 81, 88 Abs. 2 ZPO nachgewiesen. Zu richten ist der Antrag auf Anordnung einer Zwangsversteigerung an das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, § 1 Abs. 1 ZVG.
Inhaltlich soll der Antrag gem. § 16 ZVG das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen. Als Anlage sind insbesondere die vollstreckbare Ausfertigung des Titels, der Nachweis über die erfolgte Zustellung dieses Titels und das Zeugnis gem. § 17 Abs. 2 ZVG beizufügen.
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Jeder Gläubiger, der gegen den Grundstückseigentümer einen titulierten Geldanspruch hat, ist berechtigt, die Zwangsversteigerung zu beantragen. Neben dem Geldzahlungstitel ist kein Duldungstitel erforderlich. Der schuldrechtliche Anspruch des Antragsgläubigers steht im Versteigerungsverfahren in der Rangklasse 5 und geht somit allen dinglichen Ansprüchen, soweit diese in der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu befriedigen sind, im Rang nach. Unter mehreren in der Rangklasse 5 betreibenden Gläubigern bestimmt sich die Rangfolge nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Beschlagnahme. Gläubiger, denen ein dinglicher Zahlungsanspruch aus dem Grundstück zusteht, können das Zwangsversteigerungsverfahren unter Vorlage eines Duldungstitels betreiben.
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Zu der Bezeichnung des Anspruchs gehört neben dessen titelmäßiger Beschreibung auch die Angabe der Kosten. Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus solchen, die bereits im Vorfeld entstanden sind, wie etwa die Kosten des Titelerwerbs oder die Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung, und solchen, die im Rahmen der Zwangsversteigerung bereits entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Dabei ist zu beachten, dass die im Anordnungsantrag benannten Ansprüche als angemeldet gelten (§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Gemäß § 1118 BGB haftet das Grundstück auch für die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. Hierzu gehören z.B. die Kosten für Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Unterwerfungserklärung; nicht aber die Kosten für Bestellung des dinglichen Rechts.
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Hier finden Sie ein praktisches Muster für einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung aus dinglichem Recht für Ihre anwaltliche Praxis!
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Alternativ finden Sie hier ein bewährtes Muster für einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung wegen persönlichen Forderungen für Ihre anwaltliche Praxis!
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