Mit der Baurechtsreform, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, änderte sich auch das Anordnungsrecht. Neu hinzugekommen ist für den Bauvertrag das einseitige Anordnungsrecht des Bestellers. Erhalten Sie hier einen schnellen Überblick über die Neuheiten des Anordnungsrechts und schließen Sie Ihre baurechtlichen Mandate erfolgreich ab!
Anordnungsrechte werden dem Besteller für alle ab dem 01.01.2018 geschlossenen Verträge nun auch im BGB eingeräumt. Der Besteller kann somit nach § 650b Abs. 1 BGB eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, begehren. Was ist unter diesen Änderungen zu verstehen? Wie sehen die Voraussetzungen des Anordnungsrechts aus und was muss Ihr Mandant beachten, wenn er eine Änderung begehrt? Der folgende Fachbeitrag beantwortet diese Fragen und bietet Ihnen einen kompakten Überblick über das Anordnungsrecht des Bestellers.
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Eine Zahlungsklage auf Werklohn setzt u.a. voraus, dass der Besteller von seinem Anordnungsrecht Gebrauch gemacht hat und den Bauentwurf geändert oder eine sonstige Anordnung erteilt hat. Unser Fachbeitrag erklärt detailliert diese Voraussetzungen und lässt Sie Ihre Mandanten effizient unterstützen!
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Eine Anordnung des Bestellers nach dem neuen Anordnungsrecht gem. § 650b Abs. 2 BGB hat zur Folge, dass für den Auftragnehmer ein Anspruch auf zusätzlichen Werklohn zur Durchführung der angeordneten Änderungen entsteht. Falls es hier zu Streitigkeiten kommt und eine einstweilige Verfügung angeordnet werden soll, steht Ihnen hier unser praktisches Muster für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung. Nutzen Sie unser zeitsparendes Antragsmuster – inkl. ausführlicher inhaltlicher Erläuterungen!
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