Alles Wichtige zum Anordnungsbeschluss für Anwälte!

 Unsere übersichtlichen Fachbeiträge liefern Ihnen alles notwendige Wissen zum Anordnungsbeschluss.

Anordnungsbeschluss

Liegen die Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung des Schuldnergrundstücks vor, so hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung durch Beschluss anzuordnen. Der Anordnungsbeschluss ist von Amts wegen an den Schuldner und an den betreibenden Gläubiger zuzustellen. Soweit der Schuldner und/oder der Gläubiger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (§ 176 ZPO). Eine Zustellung des Anordnungsbeschlusses an die übrigen Beteiligten ist nicht erforderlich. Lesen Sie hier mehr zum Anordnungsbeschluss und dessen Zustellungsmodalitäten.

Mehr erfahren

Der Anordnungsbeschluss: Umfang der Beschlagnahme

Außer dem Grundstück und seinen (wesentlichen und nichtwesentlichen) Bestandteilen werden nach § 865 Abs. 1 ZPO und § 20 Abs. 2 ZVG diejenigen Gegenstände von der Beschlagnahme erfasst, auf welche sich eine Hypothek erstreckt (vgl. §§ 1120 ff. BGB). Eingeschränkt wird der Umfang der Beschlagnahme durch § 21 ZVG, wonach Miet- und Pachtzinsen nicht betroffen und land- bzw. forstwirtschaftliche Erzeugnisse nur soweit umfasst werden, als diese noch mit dem Boden verbunden sind oder Zubehör des Grundstücks darstellen (z.B. Saatgut). Die mit der Anordnung einer Zwangsverwaltung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich dagegen sowohl auf die Miet- und Pachtzinsansprüche als auch auf die genannten Erzeugnisse (§ 148 Abs. 1 ZVG).

Mehr erfahren

Der Anordnungsbeschluss in der Zangsverwaltung: Beschlagnahmewirkung

Der Anordnungsbeschluss hat die Wirkung einer Beschlagnahme zugunsten des betreibenden Gläubigers (§§ 146 Abs. 1, 20 ZVG). Wird das Verfahren von mehreren Gläubigern betrieben, ist mit jedem Beitrittsbeschluss die Beschlagnahmewirkung für den jeweiligen Beitrittsgläubiger verbunden.Kein Recht auf Befriedigung aus dem GrundstückDie Beschlagnahme bezieht sich grundsätzlich nur auf das Zwangsverwaltungsverfahren und gewährt insbesondere kein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Ein solches kann nur durch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek oder durch die Anordnung der Zwangsversteigerung erlangt werden. 

Mehr erfahren

Spezialreport Belehrungspflichten

So bauen Sie im Rahmen der neuen Belehrungspflichten Ihre optimale Verteidungsstrategie rund um die Vernehmung und Protokollierung auf.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Spezialreport Fahrerflucht 2022

Wie Sie Ihre Mandanten bei Fahrerflucht erfolgreich verteidigen können, zeigt Ihnen unser Autor und Fachwanwalt für Verkehrsrecht Christian Sitter im vorliegenden Spezialreport.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Alle Neuerungen im Strafverfahren 2019 im Griff

Ein Muss für jeden Strafrechtler: Die wichtigsten Änderungen auf den Punkt gebracht – und das natürlich aus der Praktiker-Sicht!

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Spezialreport Neuregelung der Pflichtverteidigung

Sehen Sie die Unterschiede zur alten Rechtslage mit allen Auswirkungen auf die Praxis. So bringen Sie sich rund um die Pflichtverteidigung schnell auf Stand!

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!