ALG 2: Die Grundsicherung für Arbeitssuchende - das sollten Sie unbedingt wissen!

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende, auch bekannt als Arbeitslosengeld II (ALG II), ist ein zentrales Instrument der sozialen Sicherung in Deutschland. Sie wurde im Rahmen der Hartz-Reformen im Jahr 2005 eingeführt und vereint die ehemals getrennten Sozialleistungen für Arbeitslosengeld und Sozialhilfe. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) definiert als Regelwerk die Anspruchsvoraussetzungen, die Leistungshöhe und die Pflichten der Leistungsempfänger. Im Folgenden bieten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Grundsicherung für Arbeitssuchende. 

 

So funktioniert die Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung. Sie orientiert sich hinsichtlich der Höhe der Leistung, die den Lebensunterhalt sichern soll, daher nicht wie das Arbeitslosengeld nach dem SGB III an einem früheren Einkommen, sondern wird nach dem Vorbild der Sozialhilfe in einheitlichen Regelsätzen (Regelbedarf) bemessen, zu denen ein bedarfsorientierter Anteil für Kosten der Unterkunft hinzutritt. Hinzu kommen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Mehr- und Sonderbedarfe sowie Leistungen zur Eingliederung in die Arbeit. Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Wonach sich deren Berechnung im Einzelnen richtet und wie die Grundsicherung für Arbeitssuchende aufgebaut ist erfahren Sie hier.

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Wer hat Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende?

Wer hat eigentlich Anspruch auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende? Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie erreichbar sind. Auch solche Personen, die mit Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen. Im Folgenden haben wir Ihnen alle Einzelheiten zu den einschlägigen Ausnahmen, den Altersgrenzen sowie zu den Voraussetzungen des "gewöhnlichen Aufenthalts" zusammengestellt. Verschaffen Sie sich hier einen umfassenden Überblick. 

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Arbeitslosengeld II und Sozialgeld: Das Bedarfsdeckungsschema

Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Bedarfe nach dem SGB II wurden zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst. Nach der Gesetzesbegründung lasse sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 SGB II feststellen. Dem bedarfsorientierten SGB II liegt ein Bedarfsdeckungsschema zugrunde. Alle Einzelheiten zum Bedarfsdeckungsschema für Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sowie einen Überblick über die umfassten Leistungen, finden Sie hier. 

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Wann ist Vermögen einzusetzen?

Die Vorschrift des § 12 SGB II regelt die Berücksichtigung von Vermögen. Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es nicht ausdrücklich unberücksichtigt bleibt, verwertbar ist und die Freibeträge übersteigt. Zum Vermögen gehören Geld (Bargeld und Sparguthaben), Grundstücke, Immobilien, sonstige Wertgegenstände (z.B. Schmuck, Möbel) sowie auf Geld gerichtete Forderungen (auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 BGB). Im Folgenden haben wir Ihnen alle relevanten Informationen zur Berücksichtigung von Vermögen, wichtigen Sonderfällen sowie zum Grundfreibetrag zusammengestellt. Damit sind Sie als Anwalt bestens informiert. 

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