Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB II-Bezieher

Werden einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen, so erhöht dies den Bedarf der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden übrigen Hilfeempfänger. In Höhe des weggefallenen Mietkostenanteils müssen den Mitbewohnern weitere Leistungen zur Verfügung gestellt werden - auch wenn die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft.

Darum geht es 

Die Klägerin lebte mit ihrem minderjährigen Sohn und ? zumindest zeitweise ? dem 22?jährigen Sohn D zusammen. Sie bezogen SGB II-Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen (KdU) in Höhe der tatsächlichen Miet- und Nebenkosten von 526,50 €. Nach mehreren Sanktionen wurden D diese Leistungen in der Zeit vom 01.02. bis 30.04.2009 vollständig entzogen. Hintergrund ist die Regelung des § 31 Abs 5 Satz 2 SGB II aF, nach der das Arbeitslosengeld II für unter 25?Jährige bei wiederholten Pflichtverletzungen (z.B. Weigerung der Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme) um 100 vom Hundert gemindert wird. Für den Zeitraum vom 01.02. bis 30.04.2009 bewilligte der SGB II-Träger die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft neu, berücksichtigte bei der Klägerin und dem minderjährigen Sohn wie bisher einen KdU-Anspruch nach dem sog "Kopfteilprinzip" in Höhe von jeweils 175,50 € (1/3 von 526,50 €) und setzte den Anteil von D mit "0 €" fest. D ging nicht gegen die Leistungskürzung vor. Die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn wandten im Sozialgerichtsverfahren ein, dass die tatsächlichen Mietkosten nur noch zu zwei Dritteln übernommen würden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am Donnerstag, dem 23.05.2013, die zusprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn können jeweils weitere Leistungen für KdU in Höhe von 87,75 € beanspruchen. Infolge des sanktionsbedingten Wegfalls des Anteils für D haben sich die von ihnen tatsächlich zu tragenden Wohnungsaufwendungen erhöht. Dieser Bedarf ist nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Die Vorschrift sieht keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor.

Zwar ist für den Regelfall davon auszugehen, dass die KdU unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Dies gilt jedoch ? trotz gemeinsamer Nutzung einer Wohnung ? ausnahmsweise nicht, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen. Dies ist hier der Fall. Fraglich ist zwar, ob der beklagte SGB II-Träger berechtigt war, die Leistungen für D vollständig zu kürzen. Einen möglichen Anspruch des D konnten die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn jedoch nicht als "bereite Mittel" realisieren. Für den hier streitigen Zeitraum von drei Monaten muss ihr erhöhter Bedarf daher durch weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeglichen werden.

Soweit der SGB II-Träger vorträgt, dass die Sanktion damit teilweise ins Leere laufe, hat dies keine Bedeutung für die Individualansprüche der beiden Kläger. Die Klägerin zu 1 ist aufgrund der im SGB II vorgesehenen Bedarfsgemeinschaft mit ihrem volljährigen Sohn bereits zum Einsatz ihres Einkommens auch für ihn verpflichtet. Eine faktische "Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II jedoch nicht vor.

BSG, Urt. v. 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R

BSG, Pressemitteilung - vom 23.05.13 

 

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