Die Akteneinsicht ist meist der erste wirklich tiefe Kontakt mit der Materie des Strafverfahrens. Je schneller Sie sich mit den Akten vertraut machen und diese durcharbeiten können, desto schneller können Sie die Schritte einleiten, die ihr Mandant am nötigsten braucht. Lernen Sie hier alles was Sie wissen müssen, damit es hier nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt und wie Sie sich in Sonderfällen zu verhalten haben.
Das Recht auf Akteneinsicht stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine effektive Verteidigung dar. Es beruht auf den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG und des fairen Verfahrens aus Art. 20 Abs. 3 GG, 6 Abs. 1 EMRK. Die Parität des Wissens ist hiebei das verfolgte Ziel, weshalb das Recht auf Akteneinsicht das wichtigste Verfassungsgrundrecht im Ermittlungsverfahren ist. Dennoch ist die Beschränkung der Akteneinsicht in besonderen Fällen möglich, soll aber die Ausnahme sein. Doch gerade hier kommt es seitens der Staatsanwaltschaft oft zur reflexhaften Verweigerung der Akteneinsicht, trotz mangelnder Grundlage. Wie man sich in diesen Situationen verhält lernen Sie hier.
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Der Adressat eines Gesuchs auf Aktenensicht ist im Regelfall die Staatsanwaltschaft, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Dennoch gibt es hier auch einige Besonderheiten bei besonderen Verfahren, wo dies nicht der Regelfall ist. Wann dies der Fall ist und an wen Sie sich wenden müssen erfahren Sie hier.
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Damit die Gewährung auf Akteneinsicht so schnell wie möglich von statten geht, finden Sie hier ein Musterformular für den Erstantrag.
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Eine Versagung der Akteneinsicht ist Ermittlngsverfahren nach §147 Abs. 2 StPO nur dann möglich, soweit die Gewährung den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Versagung der Einsicht kommt vor allem bei Wirtschaftsdelikten, organisierter Kriminalität und bei schweren Straftaten gegen das BtMG vor. Dennoch ist die Geährdung des Untersuchungszweckes eher eng auszulegen. Das heißt, dass eine bloße Abstellung auf den §147 Abs.2 StPO in vielen Fällen nicht greift, auch wenn die Staatsanwaltschaft dies in ihrem Ablehnungsbescheid angibt. Lernen Sie hier genau, wann eine Ablehnung die Grenzen des §147 Abs.2 StPO erreicht sind und die Verwehrung der Akteneinsicht nichtig ist.
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In manchen Fällen kann es vorkommen, dass seitens der Staatsanwaltschaft kein interesse besteht, dass Sie ihre Akten erhalten, sodass es manchmal dazu kommt, dass mehrere ihrer Anfragen unbeantwortet bleiben. Mittels diesem Formular können Sie eine richterliche Entscheidung beantragen, sodass Sie die Akten endlich erhalten.
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Die Akteneinsicht ist auch für den Verteidiger nicht kostenlos. Eine Pauschale für die Aktenversendung in Höhe von 12€ wird im Normalfall immer erhoben. Diese Kosten fallen dabei nicht unter die allgemeinen Geschäftskosten des Verteidigers. Lesen Sie hier über Sonderfäle der Kostenentstehung bei Mehrfachversendung und we es sich mit den Kosten der Rücksendung verhält.
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