Behinderung nach dem AGG – das sollten AnwältInnen wissen!

Die (Schwer-)Behinderung von Personen in der Arbeitswelt ist ein belangvolles und fragiles Thema.

Zum einen ist es ein Anliegen des Gesetzgebers, durch den im AGG eingebetteten Behindertenschutz eine diskriminierungsfreie Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen, andererseits sollen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen vor Entschädigungsansprüchen (vgl. § 15 Abs. 2 AGG) bewahrt werden, wenn bspw. die Einstellung eines körperlich behinderten Menschen aufgrund der Schwere der Arbeiten unmöglich ist.

Was ist unter eine Behinderung nach dem AGG zu verstehen?

Wann ist eine Ungleichbehandlung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt?

Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen umfangreich in den nachfolgenden Beiträgen, um Ihren Praxisalltag als Anwalt erheblich zu erleichtern!

Der Begriff der Behinderung nach dem AGG

Der Begriff der Behinderung i.S.d. AGG ist nicht deckungsgleich mit dem Verständnis des SGB IX.

Die Behinderung nach dem AGG ist unionsrechtskonform bedarf einer unions- bzw. völkerrechtlichen Auslegung nach den Vorgaben der UN-BRK.

Die EuGH-Rechtsprechung schränkt den Begriff der Behinderung ein, indem u.a. auf langfristige physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen abgestellt wird, die den Betreffenden in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Damit kommt es nicht auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder eines bestimmten Grads der Behinderung i.S.d. § 1 AGG an.

Lesen Sie jetzt weiter, wenn Sie in unserem Fachbeitrag mehr über den Begriff der Behinderung sowie dessen Relevanz im Hinblick auf das Verhältnis des AGG zum KSchG erfahren möchten!

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Ausschluss von Vorstellungsgesprächen aufgrund Behinderung nach dem AGG

Oft finden sich (schwer-)behinderte Bewerber in der Situation wieder, dass sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Es steht somit zu vermuten, dass sie von einer Diskriminierung betroffen wurden. Diese Vermutung kann jedoch von potenziellen Arbeitgebern widerlegt werden. Lesen Sie die gesamte Besprechung zum Urteil des BAG v. 23.01.2020 (8 AZR 484/18), wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihrer Mandantschaft zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen verhelfen oder sie vor einer vorwerfbaren Benachteiligung schützen.

 

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Besprechung zum Urteil des BAG v. 17.11.2015 - 1 AZR 938/13

Regelungen in einem Sozialplan, welche eine Benachteiligung von schwerbehinderten Arbeitnehmern aufgrund ihrer Behinderung nach sich ziehen, sind unwirksam.

Lesen Sie im Folgenden unseren Beitrag, wenn Sie außerdem erfahren wollen, wann Diskriminierungen arbeitgeberseits wegen einer Behinderung nach dem AGG sachlich gerechtfertigt sein können.

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