Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers festgelegt.
Für Sie als Anwalt ist es erheblich, die Auswirkung des § 310 Abs. 3 BGB auf die Ausgestaltung und Prüfung von AGB-Klauseln zugunsten Ihres Mandanten im Blick zu haben.
Welchen rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Arbeitslebens unterliegt die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht?
Wann verstößt eine AGB gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz?
Welche Begleitumstände sind für die Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung bei Arbeitsverträgen nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen?
Lesen Sie jetzt weiter für greifbare Antworten auf diese und weitere Fragen!
Die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) ist ein beachtlicher Einflussfaktor auf die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht.
Im Zuge dessen findet die Generalklausel des § 307 BGB auch dann Anwendung, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind.
Zum anderen gilt auch für Arbeitsverträge das Prinzip des Vorrangs individueller Vertragsabreden gemäß § 305b BGB.
Nach Ansicht des BAG besteht dieser Vorrang jedoch nicht für die betriebliche Übung.
Infolgedessen gilt der Inhalt der betrieblichen Übung als einseitig durch den Arbeitgeber gestellt, bleibt also hinter § 305 b BGB zurück.
Was ist bei dem Verbot von Überraschungsklauseln i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB zu beachten?
Welcher Arbeitnehmerschutz geht aus dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hervor?
Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in unserem Fachbeitrag, damit Sie erfahren, worauf Sie bei der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht zugunsten Ihres Mandanten – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite – achten müssen.
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Die Unwirksamkeit von Haftungsausschlüssen bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden gem. § 309 Nr. 7 BGB ist den Arbeitsverträgen ebenfalls zugänglich.
Inwieweit schützt die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht den Arbeitnehmer bezüglich Schäden an seinen (eingebrachten) Sachen?
Unser folgender Fachbeitrag zeigt Ihnen, ob und in welchem Umfang die Pflichtverletzungen des Arbeitgebers über Haftungsfreistellungsklauseln in Arbeitsverträgen ausgeschlossen werden können.
Erfahren Sie außerdem bis zu welcher Höhe der Ihrem Mandanten aufgebürdete versicherungsrechtliche Selbstbehalt seines Arbeitgebers pro Schadensfall der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht standhält.
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Im Gegensatz zu den vorformulierten Vertragsstrafenabreden in sonstigen Verträgen sind Vertragsstrafenklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unzulässig.
In diesem Beitrag geben wir Ihnen umfassendes Detailwissen für einen erfolgreichen Praxisalltag zur Hand!
Lesen Sie jetzt weiter, wenn Sie sich über die vielseitige Ausstrahlung von Arbeitsverträgen auf die Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren möchten.
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