Haftung nach Behandlungsfehler bei der Geburt

Das OLG Oldenburg hat in einer Arzthaftungssache festgestellt, dass ein Behandlungsfehler bei der Geburt zu einem Hirnschaden eines Kindes geführt hat und ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten besteht. Über die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs muss noch das Landgericht Osnabrück entscheiden.

Darum geht es

Kommt es im Rahmen der Geburt zu Komplikationen und trägt das Kind dauerhafte Schäden davon, können langwierige Rechtsstreitigkeiten folgen, in denen die Gerichte sehr umfangreich Beweis erheben müssen.

Kläger in solchen Verfahren können nicht nur die betroffenen Kinder sein, sondern beispielsweise auch die Versicherer, die aufgrund eines Geburtsschadens alle nachfolgenden Behandlungs- und Pflegekosten tragen müssen.

In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall klagten die Krankenkasse und die Pflegekasse eines im Jahr 2010 geborenen Kindes gegen eine Stiftung als Trägerin desjenigen Krankenhauses, in welchem das Kind entbunden worden war.

Zwischen den Parteien umstritten war die Frage, ob der Beklagten bei der Geburt ein Fehler unterlaufen war, der zu einem Hirnschaden geführt hatte.

Nach der Darstellung der Klägerinnen waren infolge des Hirnschadens bereits Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von etwa 180.000 € angefallen. Die Höhe der zukünftig entstehenden Kosten war noch gar nicht absehbar.

Das Landgericht Osnabrück hatte die im Jahr 2017 erhobene Klage im Jahr 2019 abgewiesen, weil es sich anhand des eingeholten Gutachtens nicht davon überzeugen konnte, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen war.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Oldenburg hat durch Einholung von zwei weiteren Gutachten weiteren Beweis erhoben. Es hat - gestützt auf das Gutachten eines Geburtsmediziners - festgestellt, dass es ein Fehler gewesen ist, die Geburt des Kindes nicht mittels einer sog. Vakuumextraktion („Saugglocke“) zu beschleunigen.

Auf diese Weise hätte das Kind 21 Minuten früher entbunden werden können. Das OLG Oldenburg hat dann weiter - gestützt auf das Gutachten eines Kinderneurologen - festgestellt, dass dieser Fehler den Hirnschaden des Kindes zumindest mitverursacht hat.

Vorbei ist der Rechtsstreit damit allerdings immer noch nicht. Das OLG Oldenburg hat zwar festgestellt, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen ist, dieser Behandlungsfehler zu einem Hirnschaden geführt hat und den Klägerinnen deshalb ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten zusteht.

Über die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs muss jetzt allerdings wieder das Landgericht entscheiden. Es bedarf einer weiteren - umfangreichen - Beweisaufnahme.

OLG Oldenburg, Urt. v. 22.12.2021 - 5 U 130/19

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 18.03.2022

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