Auf dieser Seite bieten wir Ihnen aktuelle Rechtsprechung zum stets relevanten Thema der Abstandsflächen im Nachbarschutzrecht. Weiterhin erhalten Sie hier praktische Antragsmuster zum Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung sowie zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO. Lesen Sie jetzt weiter!
Leitsätze:
1. Das in § 6BauO Bln normierte Abstandsflächenrecht ist Teil des nicht revisiblen Landesrechts. Es verliert diesen Charakter nicht dadurch, dass Abstandsflächenvorschriften Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ). Gerade weil Art. 14 Abs. 1 GG als normgeprägtes Grundrecht der gesetzlichen Ausgestaltung bedarf, bleibt für den Inhalt abstandsflächenrechtlicher Abwehransprüche das nicht revisible Landesrecht maßstäblich. Sofern sich der geltend gemachte Abwehranspruch nach nicht revisiblem Landesrecht bestimmt, ist auch der Einwand von Treu und Glauben dem revisionsgerichtlichen Prüfungsraum entzogen.
2. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls die (bundesrechtskonforme) Auslegung von Landesrecht klärungsbedürftig ist.
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Nutzen Sie für eine effiziente Mandatsbearbeitung dieses zeitsparende Antragsmuster! Das Antragsmuster ist speziell auf den Fall eines Nachbarwiderspruchs aufgrund einer Verletzung des Abstandsflächenrechts zugeschnitten, lässt sich aber problemlos und schnell anderen Sachverhalten anpassen.
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Leitsätze:
1. Eine Nutzungsänderung bei einem Bestandsgebäude kann im Hinblick auf die Abstandsflächen und Abstände (§ 6HBO) im Sinne des Nachbarschutzes erst dann beachtlich sein, wenn die neue Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt ist und zudem im Vergleich zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem durch die Abstandsfläche geschützten Belang führen kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 14.3.2008 - 4 UE 2347/06 -, juris).
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Setzen Sie dieses praktische Schriftsatzmuster schnell bei der Bearbeitung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wegen drohender Verletzung des Abstandsflächenrechts ein. Eine Anpassung an andere Sachverhalte ist auch problemlos möglich.
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Leitsätze:
1. Auf ein Bauvorhaben zur Errichtung eines oberirdischen Gebäudes, das außerhalb der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 6LBauO zu beachtenden Abstandsflächen errichtet werden soll, sind die Bestimmungen der § 8 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 Satz 3 LBauO nicht anwendbar.
2. Bei einem solchen Vorhaben gewährleisten die zu beachtenden Abstandsflächen die nachbarlichen Interessen an einer ausreichenden Besonnung und einer Verhinderung einer unzumutbaren Verschattung des Nachbargrundstücks.
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Leitsätze:
1. Die Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die Gründe für die Abweichung übergewichtig sind (im Anschluss an: OVG RP, AS 28, 65).
2. Gründe die Abweichung können sich dann als übergewichtig erweisen, wenn der Bauherr mit einer Umbaumaßnahme innerhalb der Abstandsfläche zunächst redlich im berechtigten Vertrauen auf deren Realisierbarkeit - etwa im Rahmen der Privilegierung nach § 8 Abs. 12LBauO - begonnen hat, er zum Zeitpunkt der Feststellung der Hindernisse für eine rechtmäßige Vollendung des Projekts bereits erhebliche, sich nunmehr als nutzlos erweisende Abwendungen getätigt hat und die Interessen des auf der Beachtung des Abstandsflächenrechts bestehenden Nachbarn nicht höherwertig sind (- hier verneint -).
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