Im Bereich des Wohneigentumsrecht gibt es eine Vielzahl von Umständen und Ereignissen, die zu Streitigkeiten zwischen den einzelnen Wohneigentümern und Mietern oder auch den Wohneigentümern untereinander führen können. Ein solches Ereignis, das insbesondere häufig für Unstimmigkeiten zwischen dem vermietenden Wohneigentümer und seinem Mieter sorgt, ist ohne Frage der Abriss von Wohneigentum. Hier kommen beispielsweise Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Kündigungen seitens des Vermieters oder aber dem Bestehen etwaiger Ansprüche des Mieters im Zusammenhang mit einem Abriss auf. Um Ihnen als Rechtsanwalt die rechtliche Beurteilung von Abrissen bestmöglich nahezubringen, haben wir auf der nachfolgenden Seite mehrere Fachbeiträge, sowie praxisrelevante Gerichtsentscheidungen zum Thema Abriss für Sie zusammengestellt. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!
Der Begriff der ordnungsmäßigen "Erhaltung" des gemeinschaftlichen Eigentums aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist der Oberbegriff für Maßnahmen der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung im Wohneigentumsrecht. Obwohl es zunächst widersprüchlich erscheint, kann auch der Abriss von Teilen des Gemeineigentums zur Instandsetzung und damit Erhaltung beitragen. Wann der Abriss allerdings als solche Instandsetzungsmaßnahme einzuordnen ist, ist allerdings einzelfallabhängig zu entscheiden. Um Ihnen als Rechtsanwalt die Materie von Erhaltung von gemeinschaftlichen Eigentum allgemein und des Verhältnisses von Erhaltung und Abriss zu verdeutlichen, haben wir auf dieser Seite die wichtigsten Informationen zusammengeführt. Um den Beitrag zu lesen, klicken Sie gleich hier!
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Der Abriss von Wohneigentum spielt nicht nur eine große Rolle für das materielle Wohneigentumsrecht, also für etwaige Gestaltungsrechte oder Ansprüche von Vermieter und Mieter. Ebenso kann der Abriss für prozessuale Fragestellungen relevant werden. So richtet sich zum Beispiel die Beschwer einer Berufung zunächst nach den Kosten der Ersatzvornahme eines Abrisses. Inwiefern der Abriss für verfahrensrechtliche Fragen Bedeutung hat, sowie Allgemeines zu Rechtsmitteln im WEG-Prozess erfahren Sie in diesem Fachbeitrag und erhalten zusätzlich wertvolle Praxistipps für Ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt. Klicken Sie hier!
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Der BGH behandelte hier einen Fall, in dem eine rechtliche Würdigung eines ersatzlosen Abrisses eines Gebäudes vorzunehmen war. Insbesondere war dabei fraglich, ob der ersatzlose Abriss eines Gebäudes als eine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB einzuordnen sein kann, sowie, ob eine zum Zwecke des Abrisses als wirtschaftliche Verwertung ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter in den neuen Bundesländern durch Art. 232 § 2 Abs.2 EGBGB ausgeschlossen ist. Zu welchem Ergebnis der BGH hier gelangte, lesen Sie mit nur einem Klick!
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Der BGH urteilte zu einem Sachverhalt, der eine vom Vermieter wegen eines geplanten Abrisses und Neubaus ausgesprochene ordentliche Kündigung zum Gegenstand hatte. Unter anderem war dabei die Frage zu beantworten, welche Anforderungen das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB an den kündigenden Vermieter stellt. Welchen Umfang und welche Qualität der Begründung der BGH hier fordert, damit der Vermieter § 573 Abs. 3 BGB genüge tut, lesen Sie auf dieser Seite!
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Das LG Osnabrück hatte über die Wirksamkeit einer auf einen bevorstehenden Abriss eines Hauses gestützten Kündigung zu entscheiden. Insofern war insbesondere relevant, ob es die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat, wenn im Kündigungsschreiben die wirtschaftliche Notwendigkeit des Abrisses nicht begründet wird. Wie die Entscheidung des LG Osnabrück ausfiel, lesen Sie hier, mit einem Klick!
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In Rechtsmittelprozessen im Bereich des WEG stellt sich, genau wie in anderen Rechtsgebieten die Frage der Streitwertbemessung. Besonders virulent wird die richtige Ermittlung des Streitwerts im Zusammenhang mit dem Abriss von Wohnungseigentum. In seinem Beschluss vom 15.06.2005 hatte der BGH über die Bemessungsgrundlage für die Beschwer bei einem Anspruch auf Räumung und daneben auf Abriss von Gebäuden einerseits zu befinden und andererseits über diejenige eines gesonderten Anspruchs auf Abriss von Gebäuden. Zu welchem Ergebnis der BGH dabei gelangte, lesen Sie auf der folgenden Seite!
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Das OLG Hamm hatte hier über etwaig bestehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter nach Abriss und Neuerrichtung eines Gebäudes zu entscheiden. Gegenstand des Urteils war insbesondere die Frage nach dem Bestehen von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz aus §§ 539 Abs. 1, 677, 683 S. 1 BGB, Herausgabe der Bereicherung aus §§ 684 S. 1, 818 Abs. 2 BGB und Ausgleich einer Wertsteigerung am Mietgrundstück aus §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, 812 Abs. 2 BGB. Zur Entscheidung des OLG Hamm geht es gleich hier!
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In diesem aktuellen Urteil des BGH entschied der achte Zivilsenat über einen Sachverhalt, in welchem sich wiedermals die Frage stellte, ob der ersatzlose Abriss eines Gebäudes unter den Begriff der wirtschaftlichen Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB subsumierbar ist. Mit welchem Ergebnis und aus welchen Erwägungen heraus der BGH sein Urteil fasste, erfahren Sie mit einem Klick!
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Das OLG Hamm befand in seinem Urteil über das Bestehen und den Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruchs des Vermieters auf Beseitigung der Bebauung eines vermieteten Gewerbegrundstücks. Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Abriss war ein vereinbartes Wahlrecht zugunsten des Vermieters im Falle der Beendigung des Vertrages. Die Entscheidung des OLG Hamm aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zum Abriss im WEG“ finden Sie auf der folgenden Seite!
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