Für die Abrechnung im Wohnungseigentumsrecht sind zwei Begriffe von besonderer Relevanz: Der Zufluss auf der einen und der Abfluss auf der anderen Seite.
Wann es auf das Prinzip von Zufluss und Abfluss ankommt und inwiefern es sich auswirken kann, erläutern für Sie auf dieser Seite und stellen Ihnen dabei Rechtsprechung zu Abrechnung, Zufluss und Abfluss zur Verfügung!
Anders als im Rahmen einer Bilanz, in der zur Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolgs einer Periode teilweise Zufluss- und Abflussposten, die in einer Periode erfolgen, einer anderen Periode zugeordnet werden müssen (sog. Rechnungsabgrenzungspositionen), hat die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Funktion, einen unternehmerischen Erfolg zu vermitteln. In diesem Fachbeitrag gehen wir genauer auf die Jahresabrechnung ein und darauf, ob und inwieweit das Prinzip von Zufluss und Abfluss hierbei anzuwenden ist.
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In diesem Urteil befasste sich der BGH mit der Frage, ob der Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten im Rahmen der Anwendung der §§ 556 ff. BGB auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip beschränkt ist oder ob insofern ebenfalls eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip in Betracht kommt. Zur Entscheidung geht es hier!
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In dieser Entscheidung befand der BGH zu den rechtlichen Folgen, die aus einem Nichteinhalten der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung von Betriebskosten resultieren. Lesen Sie jetzt das Urteil aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Zufluss- und Abflussprinzip“. Klicken Sie hier!
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Das OLG Köln fasste hier Beschluss zu der Frage, ob und in welchem Umfang ein Recht der Wohnungseigentümer auf Einsichtnahme in Einzelabrechnungen besteht, um etwa die Möglichkeit zu erhalten, zu kontrollieren, ob in der Abrechnung das "Geldabflussprinzip" berücksichtigt wurde. Zu der Entscheidung aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Zufluss- und Abflussprinzip“ kommen Sie mit einem Klick!
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