Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG umfasst auch die Einhaltung der Heizkostenverordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht allein eine den Anforderungen der HeizkostenV genügende Abrechnung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Probleme ergeben sich bei der Heizkostenabrechnung vor allem im Verhältnis zur Betriebskostenabrechnung, die Wohnungseigentümer gegenüber den Mietern aufstellen müssen. Hier sind insbesondere Verflechtungen mit dem Mietrecht zu berücksichtigen!
Was Sie beachten müssen, damit die Jahresabrechnung den Anforderungen der HeitkostenV genügt und was ein vermietende Wohnungseigentümer rund um die Heizkosten besonders beachten muss, haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt!
Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkostenV sind die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig, was auch für das WEG-Recht gilt. Die Wohnungseigentümer haben den Berechnungsmaßstab festzulegen. Für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Heizkosten und Warmwasserkosten gibt es mehrere Möglichkeiten, wobei in verschiedenen Konstellationen gewisse gesetzliche Vorgaben zu beachten sind. Lesen Sie alles zu dem Abrechnungsmaßstab der Heizkosten im WEG-Recht in unserem Fachbeitrag!
Mehr erfahren
Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich - gestützt auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG und § 6 HeizkostenV - über die Frage der Kostenverteilung erneut beschließen und die Kosten nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel umlegen. Sie können auch beschließen, dass die Betriebskosten nicht nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG), sondern nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und verteilt werden.
Worauf bei den Beschlüssen jeweils zu achten ist, können Sie online in unserem Handbuch zum WEG-Recht nachlesen!
Mehr erfahren
Ein Wohnungseigentümer kann die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe allenfalls für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern (Mietern) aus sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung ändern. Was als sachgerechte Gründe angesehen werden und auf welche mietrechtichen Regelungen Rücksicht zu nehmen ist, können Sie online in unserem Handbuch zum WEG-Recht nachlesen!
Mehr erfahren
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV ist bei einer Wohnungseigemtumsanlage mit einer verbundenen Anlage die auf die zentrale Warmwasserversorgungslage entfallende Wärmemenge mit einem seperaten Wärmemengenzähler zu messen.
Klingt kompliziert? Mit unserem Fachbeitrag behalten Sie den Durchblick - und erfahren auch, wann und wie sich einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV heilen lässt!
Mehr erfahren
Um die verbrauchsabhängige Kostenverteilung in der WEG-Jahresabrechnung sicherzustellen, schreibt § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV die Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs durch Wärmezähler oder Heizkostenverteiler vor. Wenn Messgeräte fehlen oder nicht richtig funktionieren und deswegen nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden kann, ist die Jahreabrechnung jedoch nicht ungültig. Vielmehr sieht § 9a Abs. 1 HeizkostenV verschiedene Ersatzverfahren vor.
Wir zeigen Ihnen, welche das sind und was Sie bei der Beratung Ihrer Mandanten jeweils beachten müssen!
Mehr erfahren
Im Gegensatz zu den verbrauchsabhängigen "kalten" Betriebsksten gibt es hinsichtlich der Heizkosten eine gesetzliche Regelung, die den Vermieter bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, diese Kosten nach dem Leistungsprinzip abzurechnen. Was genau das bedeutet, und wie eine falsche Abrechnung ausgeglichen werden kann, können Sie ganz einfach in der Online-Version unseres Handbuchs zum WEG-Recht nachlesen!
Mehr erfahren
§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV bestimmt, dass zur Erfassung des anteiligen Wärme- und Warmwasserverbrauchs Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler zu verwenden sind. Seit der Novellierung der EU-Energieeffizienzrichtlinie ist außerdem vorgegeben, dass diese Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem 01.12.2021 installiert werden, fernablesbar sein müssen und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten.
Was das bedeutet und worauf Sie achten müssen, um Ihren Mandanten rechtssicher zu beraten, können Sie ausführlich in unserem Fachbeitrag nachlesen!
Mehr erfahren
Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Allerdings ergeben sich im Fall von Wohnungseigentum einige ungeklärte Fragen, insbesondere bzgl. des Datenschutzes. Lesen Sie die verschiedenen Probleme und die Antworten aus der Literatur in unserem Handbuch zum WEG-Recht nach!
Mehr erfahren
Die vermietende Wohnungseigentümer muss in Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtline bei fernablesbaren Ausstattungen den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mindestens monatlich bereitstellen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV). Ferner müssen den Nutzern mit der Jahresabrechnung bestimmte zusätzliche Informationen zu Verfügung gestellt werden (§ 6a Abs. 4 HeizkostenV). Welche Informationen das im Einzelnen sind und wie mit typischen Problemen umzugehen ist, haben wir hier für Sie zusammengestellt - so können Sie Ihre Mandanten ideal beraten!
Mehr erfahren
Die Erfassung des Wärmeverbrauchs an Heizkörpern durch Heizkostenverteiler stellt auch bei Einrohrheizungen grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erfassung der Heizwärme dar und entspricht den Regeln der Technik. Allerdings sind für die Verbrauchsermittlung abweichende Maßstäbe zu beachten. Lesen Sie hier mehr dazu - inklusive Verweise auf relevante Rechtsprechung!
Mehr erfahren
Eine tatsächliche Vermutung bei Verwendung eines geeichten Geräts spricht für die Richtigkeit des Ergebnisses. Aber wie ist mit Werten umzugehen, die verbotswidrig von einem ungeeichten eichpflichtigen Gerät erlangt wurden?
Unser Fachbeitrag gibt Ihnen auf diese Frage eine Antwort - unter Berücksichtigung verschiedener Rechtsprechung und Literatur. Hier erfahren Sie alles, was Sie zu dieser Frage wissen müssen!
Mehr erfahren
Hinsichtlich der Umlage der verausgabten Gelder für die Angeschafften, aber noch nicht verbrauchten Brennstoffe enthält die HeizkostenV keine Regelung. Die Kosten sind daher zunächst nach den allgemeinen WEG-Regelungen zu verteilen. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, können Sie online in unserem WEG-Handbuch nachlesen!
Mehr erfahren
Eine zentrale Aufgabe des vermietenden Wohnungseigentümers ist die Aufstellung einer Betriebskostenabrechnung - auf Grundlage der Jahresabrechung und damit insb. der Heizkostenabrechnung der WEG-Gemeinschaft.
Damit Ihren Mandanten bei der Aufstellung der Betriebskostenabrechnung keine Fehler unterlaufen, können Sie die Abrechnung mit dieser praktischen Checkliste überprüfen!
Mehr erfahren