Abrechnungsspitze bezeichnet im WEG-Recht den Betrag, der für Wohnungseigentum auf Grundlage der Jahresabrechnung im Verhältnis zum geleisteten Vorschuss zu wenig bzw. zu viel gezahlt wurde. In beiden Varianten ist die Abrechnungsspitze im WEG-Recht von nicht zu unterschätzender Bedeutung sowohl für die einzelnen Wohneigentümer, als auch die beratenden Rechtsanwälte.
Damit Sie bestmöglich über die Abrechnungsspitze im Wohneigentumsrecht informiert sind und um Ihren Mandanten somit die beste Beratung bieten zu können, informieren wir Sie auf dieser Seite über alles, was Sie zur Abrechnungsspitze im WEG-Recht wissen müssen!
Die Abrechnungsspitze ist auf Grundlage der Jahresabrechnung zu ermitteln. Auf dieser Seite haben wir das Wesentliche zur Jahresabrechnung im Allgemeinen für Sie als Rechtsanwalt zusammengefasst und gehen in diesem Zusammenhang auch auf die Abrechnungsspitze im Speziellen ein. Dabei veranschaulichen wir die Materie möglichst praxisnah anhand diverser Beispiele. Klicken Sie hier!
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Der Beschluss über die Jahresabrechnung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WEG) wirkt anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenen Betrags, welcher die im Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt. Wie weitere Zahlungsverpflichtungen (insb. nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG) dazu im Verhältnis stehen und was Sie als Anwalt noch über die negative Abrechnungsspitze und die Einforderung von Nachschüssen allgemein wissen müssen, lesen Sie ausführlich in unserem Handbuch zum WEG-Recht!
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Nach h.M. entsteht der Zahlungsanspruch des einzelnen Wohungseigentümers erst durch Beschluss der Wohnungseigentümer, wobei diese jedoch die Auszahlung nicht gesondert beschließen müssen.
In unserem Fachbeitrag lesen Sie mehr über den Zahlungsanspruch. Außerdem gehen wird dort auf die Fälligkeite des Anspruchs ein, auf die Notwendigkeit einer Prüfung des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, auf die Möglichkeit einer Verrechnung sowie auf den Anspruchsgegner (insbesondere die praxisrelevante Frage danach, ob ein nachzahlungspflichtiger Wohnungseigentümer direkt in Anspruch genommen werden kann). Einfach online weiterlesen!
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Die Wohnungseigentümer sind nach § 16 Abs. 2 WEG verpflichtet, die jeweils auf sie entfallenden Wohngelder oder Hausgelder anteilig zu tragen. Bestandskräftige Einzelabrechnungen sind auch für den Insolvenzverwalter hinsichtlich der Höhe der auf die Wohnung entfallenden Lasten und Kosten, der darauf geleisteten Zahlungen und des sich daraus ergebenden Schuldensaldos verbindlich.
Umstritten, aber sehr praxisrelevant ist, ob eine (negative) Abrechnungsspitze als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist. Lesen Sie alles rund um die Bedeutung Abrechnungsspitze in der Insolvenz in unserem WEG-Handbuch - auch online!
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Ein wichtiger Teilrechtsbereich im Wohneigentumsrecht, bei dem die Abrechnungsspitze eine große Rolle einnimmt, ist die Zwangsverwaltung. Wie die Zwangsverwaltung im Wohneigentumsrecht abläuft, welche Aspekte insoweit besondere Beachtung verdienen und in welcher Weise die Abrechnungsspitze dabei relevant wird, erläutern wir in diesem Fachbeitrag. Klicken Sie gleich hier, um weiterzulesen!
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Umstritten ist die Bestimmung des Gesamtinteresses bei der Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Beschlusses, der durch die Jahresabrechnung vorbereitet wurde (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). Denkbar ist, dass der Streitwert abhängig vom Nennbetrag der Jahresabrechnung oder an dem Gesamtbetrag der positiven und negativen Abrechnungsspitze auszurichten ist. 2023 hat der BGH diese Streitfrage entschieden.
In unserem Handbuch zum WEG-Recht lesen Sie alles zu der Abrechnungsspitze bei Bestimmung des Streitwerts und der aktuellen Rechtsprechung - online abrufbar unter dem folgenden Link:
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In seinem Urteil vom 10.07.2020 befasste sich der BGH mit verschiedenen Rechtsfragen bei der Jahresabrechnung im Wohneigentumsrecht. Unter anderem war zu entscheiden, welche Auswirkungen eine insgesamt oder teilweise für ungültig erklärte Jahresabrechnung auf die Möglichkeit für die einzelnen Wohnungseigentümer hat, die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs zu beanspruchen. Zur Entscheidung geht es hier!
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Das OLG München fasste hier Beschluss darüber, ob für den Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums die Verpflichtung besteht, als Ausgabe der Verwaltung die Abrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen Jahreseinzelabrechnung in Form einer Vorabbezahlung zu begleichen. Zu welchem Ergebnis das OLG München hier gelangte, erfahren Sie mit einem Klick!
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Gegenstand dieses BGH-Urteils waren Probleme im Bereich des Insolvenz- und Wohneigentumsrechts. In diesem Zusammenhang war unter anderem zu beurteilen, wie die Abrechnungsspitze insolvenzrechtlich einzuordnen ist. Lesen Sie mit nur einem Klick das Urteil aus der Rubrik „Rechtsprechung zur Abrechnungsspitze im WEG“.
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