Eine Abmahnung in der Personalakte gleicht einem Riss im Werdegang des Arbeitnehmers. ArbeitnehmerInnen verfolgen ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wann die schriftliche Verwarnung durch ihren Vorgesetzten wieder aus den Unterlagen gestrichen wird. Ein solcher Vermerk über ein konkretes Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis lässt den Betroffenen zurück mit verschiedenen Fragen, die seinen Status als Arbeitnehmer betreffen: Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte? Welchen Rechtsschutz haben ArbeitnehmerInnen? Wann wird eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte entfernt?
Unsere anschließenden Fachbeiträge erläutern Ihnen, wie Sie Ihrer Mandantschaft zur Seite stehen können, geht es um den Umgang mit Abmahnungen in der Personalakte. Außerdem möchten wir Ihnen nicht vorenthalten: die brandaktuelle Rechtsprechung zur Entfernung einer (ungerechtfertigten) Abmahnung aus der Personalakte. Lesen Sie jetzt weiter!
Die Abmahnung impliziert eine missbilligende Äußerung des Arbeitgebers, weist damit die Qualität einer Grundrechtsbeeinträchtigung auf, weil sie den Arbeitnehmer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine solche Stigmatisierung hemmt das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers. Diesem steht es jedoch frei, seine Sicht der Dinge auf Augenhöhe dokumentieren zu lassen, indem er eine Gegendarstellung zur Abmahnung erstellen lässt, die gem. § 83 Abs. 2 BetrVG bzw. § 242 BGB ebenfalls zur Personalakte genommen wird. Eine weitere Option ist das Ersuchen des Betriebsrats bzw. das Einlegen einer Beschwerde bei diesem. Möchten Sie wissen, welche Gegenmaßnahmen der Arbeitnehmer außerdem ergreifen kann, wenn seine Personalakte eine Abmahnung dokumentiert? Dann klicken Sie hier!
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Wird die Personalakte eines Arbeitnehmers durch eine eingetragene Abmahnung „verunreinigt“, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung verlangt werden. Zeitlich besteht dieser Entfernungsanspruch zum Schutze des Arbeitnehmers so lange, wie der unrichtige Inhalt der Personalakte das berufliche Fortkommen zu beeinträchtigen vermag. Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte kann auf verschiedenen Gründen beruhen wie bspw. eine unzutreffende Tatsachenbehauptung des Arbeitgebers. Nach welchen alternativen Voraussetzungen der Arbeitgeber überdies die Entfernung beanspruchen kann, erzählt Ihnen unser Fachartikel.
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Eine Abmahnung ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die härteste und somit letzte Möglichkeit des Arbeitgebers, auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu reagieren. Vorrangig ist der Arbeitgeber in einem Dauerschuldverhältnis gehalten gemäß § 242 BGB die mildere Reaktion zu wählen. Gegenüber der Abmahnung weniger einschneidende Maßnahmen sind Ermahnungen, Verweise oder schlichte Verwarnungen. Der Arbeitgeber erteilt eine Abmahnung u.a. zu Unrecht, sofern sie formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Arbeitnehmerverhaltens beruht. Das vollständige Urteil des LAG Chemnitz gibt Aufschluss über die unrechtmäßig erteilte Abmahnung im Detail.
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