Mit „Die neuen Zwangsvollstreckungsformulare taktisch klug genutzt“ keine Angst mehr vor den neuen Formularen!
Seit dem Inkrafttreten der neuen Zwangsvollstreckungsformulare am 22.12.2022 hat der Verordnungsgeber mit mehrfachen Veränderungsvorschlägen in der Praxis für viel Unruhe und Verunsicherung gesorgt. Letztlich wurde nur beschlossen, die Übergangsfristen für die Nutzung der Altformulare bis zum 31.08.2024 zu verlängern. Notwendige inhaltliche Änderungen wurden auf bislang unbestimmte Zeit verschoben.
Für die Praxis bedeutet dies, dass ab dem 01.09.2024 zwingend - offensichtlich mit handwerklichen Fehlern versehen - die neuen Formulare verwendet werden müssen.
Antworten und Lösungsvorschläge für die Nutzung der amtlichen Formulare
Da die Formulare mittlerweile immer öfter in der Praxis genutzt werden, tauchen damit auch immer mehr Probleme auf, die zu lösen sind. Im Bewusstsein, dass die Praxis so manche Anwendung monieren wird, greift die Neuauflage diese Fragen auf und versucht dem Anwender praktische Antworten und Lösungsvorschläge für die Nutzung der amtlichen Formulare zu geben. So wird beispielsweise beantwortet,
- ob eine selbstgestaltete Forderungsaufstellung benutzt werden kann,
- wie die Gesamtsumme bei der amtlichen Forderungsaufstellung dargestellt werden kann,
- wie die Vollstreckung bei mehreren Gläubigern und Schuldnern funktioniert, insbesondere wenn es sich um eine GmbH & Co.KG oder GbR handelt.
- wie die Vollstreckung bei mehreren Drittschuldnern bzw. mehreren Vollstreckungstiteln funktioniert,
- ob eine Selbstzustellung oder Zustellung durch Vermittlung der Geschäftsstelle nach Änderung des § 16 GVO sinnvoll ist,
- was bei Anordnungen nach §§ 850c Abs. 6, 850d, 850e, 850c Abs. 5 ZPO oder § 850f Abs. 2 ZPO zu beachten ist,
- was beim Ausfüllen der Module E bis K zu beachten ist,
- welchen angeblichen Tipps nicht gefolgt werden sollte,
- wie Probleme bei den Zustellkosten an mehrere Drittschuldner bzw. den Schuldner effektiv gelöst werden können,
- wie beim Gerichtsvollzieherformular die Einholung von Drittauskünften (Modul N) effektiviert werden kann.
Der Herausgeber - unser renommierter Experte Herr Mock zeigt Ihnen, was zu tun ist!
Peter Mock ist als Diplom-Rechtspfleger (FH) am Amtsgericht Koblenz tätig. Neben seiner Tätigkeit als Mitherausgeber des „Praxishandbuchs Insolvenzrecht" ist er Mitautor u.a. der „AnwaltFormulare Zwangsvollstreckungsrecht", des Loseblattwerks „Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" sowie Schriftleiter des Informationsdienstes „Vollstreckung effektiv". Zudem hält er Vorträge im Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostenrecht. Seit 1992 referiert er bundesweit für Anwaltvereine, Reno-Vereinigungen sowie Unternehmen und Banken.