OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.08.2012
8 W 48/12
Normen:
LugÜ Art. 5 Nr. 1 lit. a; ZPO § 269; ZPO § 767 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2012, 998
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 12/10

Wirksamkeit der Aufrechnung mit einer Gegenforderung mit Auslandsbezug

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 8 W 48/12

DRsp Nr. 2012/17975

Wirksamkeit der Aufrechnung mit einer Gegenforderung mit Auslandsbezug

1. Die Prozessaufrechnung mit einer inkonnexen bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung setzt die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für diese Forderung voraus.2. Erst recht muss die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für eine solche Forderung gegeben sein, wenn die Aufrechnung Grundlage einer Vollstreckungsgegenklage ist.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2012 - 11 O 12/10 - aufgehoben.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 258.939,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

LugÜ Art. 5 Nr. 1 lit. a; ZPO § 269; ZPO § 767 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Z (nachfolgend: Schuldner) und wehrt sich im Wege einer (verlängerten) Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau des Schuldners mit Wohnsitz in der Schweiz.