OLG Dresden - Beschluss vom 19.01.2012
17 W 56/12
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 867; GBO § 19;
Vorinstanzen:
AG Leipzig - BE-1358-21 - 15.12.2011,

Eintragung einer Zwangshypothek an einem im Eigentum eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft stehenden Grundstück aufgrund eines gegen die BGB-Gesellschaft gerichteten Titels

OLG Dresden, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 17 W 56/12

DRsp Nr. 2012/15997

Eintragung einer Zwangshypothek an einem im Eigentum eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft stehenden Grundstück aufgrund eines gegen die BGB -Gesellschaft gerichteten Titels

Aufgrund eines gegen eine BGB -Gesellschaft gerichteten Titels kann nicht die Eintragung einer Zwangshypothek an einem im Eigentum eines Gesellschafters stehenden Grundstück verlangt werden, da der Titel sich nicht gegen den Grundstückseigentümer richtet.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Grundbuchamt - vom 15.12.2011 wird zurückgewiesen.

2. Geschäftswert: 2.470,77 EUR.

Normenkette:

ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 867; GBO § 19;

Gründe:

I. Der erstbeteiligte Gläubiger hat in einem arbeitsgerichtlichen Prozess gegen die dort verklagte GbR, der die Beteiligte zu 2 als eine von zwei Gesellschafterinnen angehört, ein Versäumnisurteil erwirkt. Unter dessen Vorlage begehrt er zwecks Sicherung der titulierten Forderung die Eintragung einer Zwangshypothek am verfahrensgegenständlichen Grundstück. Dieses gehört der Zweitbeteiligten zur idellen Hälfte allein und zur anderen Hälfte in Erbengemeinschaft mit einer weiteren Person. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen und der Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen.