1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Grundbuchamt - vom 15.12.2011 wird zurückgewiesen.
2. Geschäftswert: 2.470,77 EUR.
I. Der erstbeteiligte Gläubiger hat in einem arbeitsgerichtlichen Prozess gegen die dort verklagte GbR, der die Beteiligte zu 2 als eine von zwei Gesellschafterinnen angehört, ein Versäumnisurteil erwirkt. Unter dessen Vorlage begehrt er zwecks Sicherung der titulierten Forderung die Eintragung einer Zwangshypothek am verfahrensgegenständlichen Grundstück. Dieses gehört der Zweitbeteiligten zur idellen Hälfte allein und zur anderen Hälfte in Erbengemeinschaft mit einer weiteren Person. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen und der Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen.
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