LSG Thüringen - Beschluss vom 17.04.2012
L 6 KR 387/12
Normen:
SGG § 198; ZPO § 802; ZPO § 887; ZPO § 888; ZPO § 890;

Zuständiges Gericht für einen Vollstreckungsantrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 387/12

DRsp Nr. 2012/8672

Zuständiges Gericht für einen Vollstreckungsantrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren

Für einen Vollstreckungsantrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist gemäß §§ 198 SGG, 890 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs nach § 802 ZPO in ausschließlicher Zuständigkeit zuständig. Diese Zuweisung schließt aus, dass eine Erstentscheidung nach den §§ 887, 888, 890 ZPO in einem zweitinstanzlichen Verfahren ergehen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung an das funktionell zuständige Sozialgericht Gotha verwiesen.

Normenkette:

SGG § 198; ZPO § 802; ZPO § 887; ZPO § 888; ZPO § 890;

Gründe: