LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2012
L 7 KA 71/11 B ER
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823; BGB § 824; BGB § 826; GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; SGB V § 106 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 3 S. 2; SGB V § 106 Abs. 5 S. 1; SGB V § 106a; SGB V § 73 Abs. 2; SGB V § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 75 Abs. 2; SGB V § 81 Abs. 5; SGG § 198 Abs. 1; SGG § 201; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 199/11

Umfang des Hinweis- und Beratungsrechts einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Geschäftsmodell eines Labors für Zahnersatz; Androhung von Ordnungsmitteln

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 71/11 B ER

DRsp Nr. 2013/3921

Umfang des Hinweis- und Beratungsrechts einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Geschäftsmodell eines Labors für Zahnersatz; Androhung von Ordnungsmitteln

1.) Unter Beachtung von §§ 198, 201 SGG ist die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO auf einen Betrag von 10.000 € zu begrenzen und auf die Androhung von Ordnungshaft zu verzichten. 2.) Die Befugnis, Vertragszahnärzte zu beraten, ihnen gegenüber rechtliche Hinweise zu geben und gegenüber bestimmten Geschäftpraktiken Bedenken zu äußern, gehört zum Kernbereich verhaltenssteuernder Maßnahmen einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen im Rahmen der ihr nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB V zugewiesenen Überwachungsaufgaben. 3.) Für einen Dritten besteht kein schützenswertes Recht, gegen die Äußerung von Bedenken einer KZV an einem bestimmten vertragszahnärztlichen Verhalten im Vorfeld einer sachlich-rechtlichen Berichtigung oder einer Disziplinarmaßnahme vorzugehen.