VGH Bayern - Urteil vom 11.03.2010
14 B 08.2025
Normen:
ZPO § 775 Nr. 4; ZPO § 836 Abs. 1; BGB § 291 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AN 16 K 06.3074

Anspruch auf Prozesszinsen i.R.e. Klage auf Erfüllung einer im Wege der Zwangsvollstreckung überwiesenen Forderung auf Versorgungsbezüge des ehemaligen Ehemannes; Einstellung einer Zwangsvollstreckung aufgrund eines zeitweiligen in der mündlichen Verhandlung erklärten Verzichts auf Zwangsvollstreckung

VGH Bayern, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 14 B 08.2025

DRsp Nr. 2010/7386

Anspruch auf Prozesszinsen i.R.e. Klage auf Erfüllung einer im Wege der Zwangsvollstreckung überwiesenen Forderung auf Versorgungsbezüge des ehemaligen Ehemannes; Einstellung einer Zwangsvollstreckung aufgrund eines zeitweiligen in der mündlichen Verhandlung erklärten Verzichts auf Zwangsvollstreckung

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Februar 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41,95 Euro zu zahlen.

II.

Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 775 Nr. 4; ZPO § 836 Abs. 1; BGB § 291 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte der Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 41,95 Euro schuldet.