LAG München - Urteil vom 25.02.2010
3 SaGa 4/10
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 3; BetrVG § 112 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ga 235/09

Unbegründeter Eilantrag eines Betriebsratsmitgliedes auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz bei unzumutbarer Abweichung von Interessenausgleich

LAG München, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 3 SaGa 4/10

DRsp Nr. 2010/9007

Unbegründeter Eilantrag eines Betriebsratsmitgliedes auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz bei unzumutbarer Abweichung von Interessenausgleich

1. Läuft das Begehren des Arbeitnehmers darauf hinaus, dass die Arbeitgeberin nicht die gesamte Organisationseinheit verlagert sondern (mit dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers) einen Teil am bisherigen Standort belässt, ist eine solche Abänderung der in Umsetzung des Interessenausgleichs getroffenen unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberin nicht nur unzumutbar sondern aus Rechtsgründen auch unwirksam, da die Arbeitgeberin gar nicht von den Vereinbarungen des (Konzern-) Interessenausgleichs abweichen kann, ohne gegen diesen zu verstoßen. 2. Entscheidend für den "wesentlichen Nachteil" im Sinne der §§ 935, 940 ZPO ist nicht der bloße Umstand, dass ein Rechtsverlust eintritt, sondern welche Auswirkungen und Folgen dieser Verlust für den Arbeitnehmer hat. 3. § 103 BetrVG schützt das Betriebsratsmitglied vor dem Verlust des Betriebsratsamtes und den Betriebsrat vor einer Beeinträchtigung seiner Belange durch den Verlust eines Mitglieds; zur Verwirklichung dieses Schutzes muss der von einer Umstrukturierungsmaßnahme betroffene Arbeitnehmer nicht tatsächlich beschäftigt werden, da die Betriebsratstätigkeit nur den ungehinderten Zugang zum Betrieb erfordert.