LAG Hamburg - Urteil vom 25.05.2010
1 SaGa 3/10
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 2/10

Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach Kündigungswiderspruch des Betriebsrates wegen fehlerhafter Sozialauswahl; ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrates durch Hinweis auf unterlassene Einbeziehung einer abgrenzbare Arbeitnehmergruppe in die Sozialauswahl

LAG Hamburg, Urteil vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 1 SaGa 3/10

DRsp Nr. 2010/16821

Eilantrag auf Weiterbeschäftigung nach Kündigungswiderspruch des Betriebsrates wegen fehlerhafter Sozialauswahl; ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrates durch Hinweis auf unterlassene Einbeziehung einer abgrenzbare Arbeitnehmergruppe in die Sozialauswahl

Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats liegt vor, wenn der Betriebsrat hinreichend bestimmt auf eine für die Arbeitgeberin abgrenzbare Arbeitnehmergruppe hinweist, die nach Auffassung des Betriebsrats in die soziale Auswahl hätte einbezogen werden müssen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betriebsrat aus dieser Gruppe mindestens einen Arbeitnehmer benennt, der sozial weniger schutzbedürftig wäre.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2010 - 5 Ga 2/10 - abgeändert und die Verfügungsbeklagte verpflichtet, den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens 5 Ca 54/10 Arbeitsgericht Hamburg als Technical Expert weiter zu beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) verlangt, die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) im Wege einstweiliger Verfügung zur Weiterbeschäftigung zu verpflichten.