Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es nicht, eine Wohnungsdurchsuchung stets zunächst durchzuführen, bevor das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung beschritten wird.Wird das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung ohne sachlichen Grund abgebrochen, kann der Vollstreckungsgläubiger die hierfür entstandenen Kosten nicht zu Lasten des Schuldners im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach §§ 6, 15, 5 LVwVG geltend machen, weil sie bei rückschauender Betrachtung unnötigerweise angefallen sind. Diese Kosten fallen damit nicht unter § 13 Abs. 2 LVwVG
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