LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.10.2009
L 3 KA 60/09 B ER
Normen:
BGB § 387; BGB § 394 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 9; ZPO § 850; ZPO § 850c; ZPO § 850e Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 52/09

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen monatliche vertragszahnärztliche Honorarzahlungen wegen eines angemessenen Sicherheitseinbehalts

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen L 3 KA 60/09 B ER

DRsp Nr. 2010/2785

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen monatliche vertragszahnärztliche Honorarzahlungen wegen eines angemessenen Sicherheitseinbehalts

Fehlen vertragszahnärztliche Spezialregelungen im Honorarverteilungsvertrag zur Aufrechnung wegen eines angemessenen Sicherheitseinbehalts aufgrund eines begründeten Verdachts der Abrechnung nicht erbrachter, nicht vertragsgerecht erbrachter oder nicht wirtschaftlich erbrachter Leistungen, so kann auf die allgemein für öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse geltenden Bestimmungen der §§ 387 ff BGB zurückgegriffen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. Juli 2009 geändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab Juli 2009 monatliche Honorarabschläge in Höhe von jeweils 5.398,35 Euro gutzuschreiben.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen und der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten aus beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.563,29 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 394 S. 1; SGB V § 85 Abs. 4 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4 S. 9; ZPO § 850; ZPO § 850c; ZPO § 850e Nr. 1;

Gründe: