LSG Bayern - Beschluss vom 27.05.2009 (L 18 R 178/09 ER)
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.12.2008 (S 8 R 592/07) wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. [...]