Der Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 11.05.2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 08.03.2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
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