FG Hamburg - Beschluss vom 06.08.2009
4 V 182/09
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7b;
Fundstellen:
EFG 2010, 247

Restitutionsverfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 4 V 182/09

DRsp Nr. 2009/24393

Restitutionsverfahren

Zum Begriff 'Urkunde' im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 7b;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.

Der Antragsteller ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Mit Steuer- und Zinsbescheid vom 10.05.2005 nahm der Antragsgegner den Antragsteller auf Zahlung von Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) sowie Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 24.587.740,55 in Anspruch. In der Begründung des Bescheids heißt es u. a., dass sich der Antragsteller nach den Ermittlungen des Zollfahndungsamtes der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung in mindestens 60 Fällen in der Zeit vom 18.09.2001 bis 23.06.2003 schuldig gemacht habe, indem er gemeinschaftlich mit weiteren, gesondert verfolgten Personen handelnd unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus Polen in das Zollgebiet der Gemeinschaft geschmuggelt habe, um diese über Deutschland nach Großbritannien weiterzutransportieren und dort abzusetzen.