OLG Oldenburg - Beschluss vom 02.09.2008
8 W 117/08
Normen:
GVG § 13 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2008, 861
ZfBR 2008, 819
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2039/08

Kein Rechtsschutz im Wege einstweiliger Verfügung bei Vergabe unterhalb des Schwellenwertes; Bei Streitigkeiten im Rahmen von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte ist der Zivilrechtsweg eröffnet

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 8 W 117/08

DRsp Nr. 2008/21555

Kein Rechtsschutz im Wege einstweiliger Verfügung bei Vergabe unterhalb des Schwellenwertes; Bei Streitigkeiten im Rahmen von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte ist der Zivilrechtsweg eröffnet

»1. Der unterlegene Bieter kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb des Schwellenwertes nach Zuschlagserteilung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung in das dann begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber eingreifen. Ein Primärrechtsschutz ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 2. Bei der Prüfung von Rechtsfragen im Rahmen von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne der § 13 GVG, Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG, für die die Zivilgerichte zuständig sind.«

Normenkette:

GVG § 13 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

I.