Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.09.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I. Die Parteien schlossen am 30.06.2008 vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2008 beantragte der Kläger die Einleitung der Zwangsvollstreckung.
Diesen Antrag wies das Arbeitsgericht Nürnberg mit Beschuss vom 30.09.2008 zurück.
Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 02.10.2008 zugestellt.
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