I. Die Antragstellerin erhält Unfallruhegehalt vgl. dazu Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 1 R 270/96 -.
Dessen Höhe belief sich nach der Berechnung des Antragsgegners für Dezember 2005 auf 2.168,24 Euro (brutto); hinzu kam die Sonderzahlung von 1.431,03 Euro. Davon wurden nach Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen 23,16 Euro an Steuern und mit Blick auf vorliegende Pfändungen 1.496,02 Euro einbehalten, sodass 2.080,09 Euro zur Auszahlung gelangten vgl. im Einzelnen Bezügemitteilung vom 17.11.2005.
Die Forderung der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr weitere 1.496,02 Euro für Dezember 2005 auszubezahlen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.12.2005, der Antragstellerin zugestellt am 20.12.2005, zurückgewiesen und das damit begründet, es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Dagegen richtet sich die am 3.1.2006 eingegangene und am 20.1.2006 begründete Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegengetreten ist.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|