OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.02.2006
5 W 72/06
Normen:
ZPO § 726 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 272
OLGReport-Nürnberg 2006, 360
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 998/03

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei bedingter Leistung; Nachweis des Bedingungseintritts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 5 W 72/06

DRsp Nr. 2006/8364

Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei bedingter Leistung; Nachweis des Bedingungseintritts

»Der Nachweis des Bedingungseintritts durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist nur dann entbehrlich, wenn der Schuldner die entsprechende Behauptung des Gläubigers mit dem erkennbaren Willen zugesteht, den Eintritt der Bedingung zu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen.«

Normenkette:

ZPO § 726 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Gläubigerin, vormalige Verfügungsklägerin und (unter-) Mieterin, betreibt gegen die Schuldnerin, vormalige Verfügungsbeklagte und Vermieterin, die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, durch den ein Rechtsstreit um die ordnungsgemäße Abwicklung eines beendeten Mietverhältnisses beigelegt worden war. Die am 12. Juni 2003 zustande gekommene Vereinbarung lautete, soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, wie folgt:

"1. Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht an die Verfügungsklägerin einen Betrag von EDR 20.000,00 zu zahlen und zwar bis spätestens 01.07.2003.

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